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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschwindigkeitsmessung mit Messgerät Traffistar S 350 – Freispruch

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AG Neunkirchen, Az.: 19 OWi 534/16, Urteil vom 15.05.2017

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

Angewendete Vorschriften: 467 StPO i.V.m. 46 OWiG.
Gründe:
I.

Symbolfoto: l i g h t p o e t / Bigstock

Der Betroffene ist 29 Jahre alt, gegen ihn bestehen 5 Eintragungen im Fahreignungsregister. Zuletzt wurde gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 30.09.2016 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h ein Bußgeld von 160 EUR sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.

II.

Dem Betroffenen wird vorgeworfen am pp. um pp. Uhr in Neunkirchen, L124 ………. in Fahrtrichtung B41, BAB 8 Neunkirchen als Führer des PKW ….. amtliches Kennzeichen …. die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 43 km/h nach Toleranzabzug überschritten zu haben. Die Messung wurde mit dem stationären Messgerät Traffistar S 350 durchgeführt. Das Gerät war zuletzt am 14.03.2016 geeicht worden. Das Messgerät basiert auf einem horizontal scannenden LIDAR. Dabei werden in definierten Winkelpositionen Laserimpulse ausgelöst und wenn diese reflektiert werden nach einer der Entfernung zum reflektierenden Punkt entsprechenden Zeit vom Sensor erfasst, wodurch sich bei Auswertung der Scanvorgänge über eine Weg-Zeit-Berechnung die Geschwindigkeit errechnen lässt. In der Falldatei werden aber weder die Winkel noch die Laufzeit gespeichert, lediglich die Entfernung Messbeginn und Entfernung Messende sind in den Falldateien gespeichert. Die Zeitdifferenz hingegen wird nicht gespeichert. Eine Überprüfung der Messung insbesondere der Geschwindigkeit durch einen unabhängigen Sachverständigen ist dadurch nicht möglich.

III.

Die Feststellungen beruhen auf dem verlesenen Messprotokoll, dem in Augenschein genommenen Lichtbild, dem verlesenen Eichschein, sowie auf dem durch den Sachverständigen schriftlich erstattetem und mündlich erläutertem Gutachten.

1. Auf dem in Augenschein genommenen Lichtbild war eine Geschwindigkeit von 96 km/h angezeigt, die nach Abzug einer Toleranz von 3 km/ h zu einem Geschwindigkeitsvorwurf von 93 Km/h führt.

3. Aus dem verlesenen Eichschein e[…]


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