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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schönheitsreparaturen – Vermieterübernahme – Mieterhöhung

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LG Heidelberg
Az: 5 S 60/10
Urteil vom 17.12.2010

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 01.06.2010, Az. 24 C 31/10, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe
I.
Die Klägerin, ein Großvermieter u.a. im Raum Heidelberg, begehrt vom Beklagten die Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen.
Die Wohnung ist nicht preisgebunden. Der zwischen den Parteien bestehende Mietvertrag datiert vom 11.2.1997. Er wurde seinerzeit zwischen dem Beklagten und der … geschlossen; die Klägerin ist später durch Eigentumserwerb in die Vermieterstellung eingerückt. Der Mietvertrag enthält folgende Klausel:
„§ 4 (1): Der Vermieter übernimmt die Durchführung der Schönheitsreparaturen nach Maßgabe der allgemeinen Vertragsbestimmungen (Nr. 5 Abs. 2 AVB) und der Zusatzbestimmungen zu § 4 (1) des Mietvertrags. Der in der Miete enthaltene Kostenansatz beträgt z. Z. 11,40 DM je m² Wohnfläche und Jahr“.
In den Zusatzbestimmungen ist u.a. geregelt, dass der Mieter einen Antrag auf Durchführung von Schönheitsreparaturen stellen kann und dass für Schönheitsreparaturen nur die Beträge zur Verfügung stehen, „die aus den in der Miete enthaltenen Kostenansätzen (siehe § 4 Abs. 1) zurückgestellt werden“.
Nachdem die Miete seit mehr als 15 Monaten unverändert war, begehrte die Klägerin vom Beklagten mit Schreiben vom 24.8.2009 die Zustimmung zu einer Erhöhung der Grundmiete von 401,65 € auf 469,92 € monatlich ab 1.11.2009. Unstreitig beträgt die ortsübliche Vergleichsmiete für ein nach Lage, Baualtersklasse, Größenklasse und Ausstattung vergleichbares Objekt gemäß dem Heidelberger Mietspiegel 448,18 € monatlich. Im Mieterhöhungsverlangen – und ebenso nachfolgend im Prozess – machte die Klägerin jedoch geltend, auf diese ortsübliche Vergleichsmiete müsse ein Zuschlag für die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Vermieter von 0,78 €/m², insgesamt 55,75 €/Monat, erfolgen. Dieser Zuschlag sei in Anlehnung an § 28 Abs. 4, Abs. 5a i.V.m. § 26 Abs. 4 der II. Berechnungsverordnung zutreffend kalkuliert.
Nachdem der Beklagte dem Mieterh[…]


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