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Videomessung von Fahrzeugen – fehlende Ermächtigungsgrundlage

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Oberlandesgericht Hamm
Az: 1 Ss OWi 960/09
Beschluss vom 22.12.2009

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Unna vom 10. September 2009 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 22. 12. 2009 durch auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen bzw. dessen Verteidigers beschlossen:
Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung übertragen.

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Gründe:
Durch Urteil vom 10. September 2009 hat das Amtsgericht Unna den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 80,-E verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Das der Verurteilung zu Grunde liegende Messergebnis beruht nach den durch die Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen amtsgerichtlichen Feststellungen auf einer Geschwindigkeitsmessung am 3. März 2009 auf der Bundesautobahn Al bei Kilometer 75,500 mittels des Verkehrskontrollsystems der Firma VIDIT, VKS 3.0, Version 3.1. Dieses System ermöglicht es, aus einer Videoaufzeichnung Geschwindigkeiten von Fahrzeugen festzustellen. Hierbei kommt es zu einer Fahrervideoaufzeichnung, die der Identifizierung des Fahrers sowie der Kennzeichenerfassung dient, und einer Tatvideoaufzeichnung, die eine Abstands- und Geschwindigkeitsmessung ermöglicht. Auf dem Tatvideo wird der gesamte auflaufende Verkehr in einem bestimmten Streckenbereich aufgezeichnet. Die Videoaufzeichnung wird codiert. Die Auswertung des codierten Videobandes erfolgt durch ein Computersystem unter Verwendung auf der Fahrbahn angebrachter, eingemessener Markierungen. Da das verwendete System im Unterschied zu der Nachfolgeversion eine anlassbedingte Zuschaltung der Kameras bei Vorliegen des Verdachts eines Geschwindigkeitsverstoßes nicht leisten kann, wird der gesamte fließende Verkehr aufgezeichnet.

Nach dem Messergebnis fuhr der Betroffene bei einer im Messbereich bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h mit seinem Pkw Daimler-Chrysler mit dem amtlichen Kennzeichen BO-KL 111 eine Geschwindigkeit von 132 km/h.

Das Amtsgericht hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 2009 (2 BvR 941/08) wegen der fehlenden gesetzlich[…]


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