VG München – Az.: M 6 K 18.1399 – Urteil vom 25.07.2018
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B und L.
Im Februar 2018 erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass gegen den Kläger wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24 bzw. § 24a StVG ermittelt werde. Laut Polizeibericht wurde der Kläger am 18. Dezember 2017 gegen 23:20 Uhr einer Verkehrskontrolle unterzogen. Beim Kläger sei Alkoholgeruch festgestellt worden. Ein freiwillig durchgeführter Alkoholtest habe einen Wert von 0,34 mg/l ergeben. Weiter seien beim Kläger Anzeichen für Drogenkonsum festgestellt worden. Einen Drogenvortest habe er verweigert, ebenso wie den gerichtsverwertbaren Evidentialtest zur Bestimmung des Alkoholgehalts in der Atemluft. Deshalb sei eine Blutentnahme angeordnet worden. Aussagen des Klägers zur Sache enthält der polizeiliche Bericht nicht.
Ausweislich der Blutalkoholbestimmung durch die FTC GmbH vom 27. Dezember 2017 ergab die Blutalkoholuntersuchung der dem Kläger am 18. Dezember 2017 um 23:59 Uhr entnommenen Blutprobe einen Wert von 0,6 Promille. Die chemisch-toxikologische Untersuchung der Blutprobe ergab laut Befundmitteilung der FTC GmbH vom 4. Januar 2018 folgende weitere Ergebnisse: Kokain 14,7 ng/ml, Benzoylecgonin 278 ng/ml, Ecgoninmethylester ca. 102 ng/ml, Cocaethylen 2,9 ng/ml. Dadurch sei nachgewiesen, dass ein Konsum von Alkohol und Kokain stattgefunden habe. Im polizeilichen Bericht sei u.a. dokumentiert worden: Bewegungs- und Koordinationsverhalten: sehr hibbelig, kann nicht stillhalten; Augen: glasig; Pupillen: verkleinert; Pupillenreaktion: kaum wahrnehmbar; Körperreaktion: zitternd, schwitzend; Mimik/Gestik: leckt sich häufig über die Lippen; Reaktion bei der Amtshandlung: wirkt zunehmend auffälliger; Stimmung: wechselnde Stimmungslagen. Im ärztlichen Bericht anlässlich der Blutentnahme seien folgende Auffälligkeiten dokumentiert: Finger-Finger-Prüfung: unsicher; Stimmung: depressiv; Seiltänzer-Test beim Geradeausgehen: hebt Arme; Seiltänzer-Test bei der Kehrwende: unsicher. Äußerlicher Einfluss von Alkohol leicht bemerkbar.
Hierauf hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigen Entziehung[…]