Erben haben gegenüber Testamentsvollstreckern klar definierte Rechte
Erben haben aufgrund eines vorliegenden Testaments nicht nur besondere Rechte, sondern auch Pflichten. Diese betreffen vorwiegend allgemeine Informationsrechte gegenüber dem Testamentsvollstrecker. Dem gegenüber steht dessen Pflicht, die Erben über bestimmte Tätigkeiten, vor allem aber wichtige Entscheidungen im Zuge der Nachlassverwaltung zu verständigen.
Das Auftragsrecht ist maßgeblich
Gemäß §§ 2218 I, 666 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet jeweils extra jedem Erben entsprechende Kenntnis über bestimmte Vorgänge, die das Testament betreffen, zu bringen. Es ist nicht ausreichend, wenn ein Miterbe die Information erhält, die anderen aber nicht. Außer die Erben sprechen einem von ihnen eine bestimmte Vollmacht aus, ausschließlich die Informationen zu erhalten und sie dann weiter zu geben. In der Praxis kommt das allerdings nur sehr selten vor, meist wenn ein Miterbe nur schlecht zu erreichen ist oder beispielsweise im Ausland ansässig ist. Miterben haben also ein Anhörungsrecht gegenüber dem Testamentsvollstrecker, das sie im Extremfall auch einklagen können. Auch Vorerben sind anerkannte Erben, haben also auch das Recht, die Informationen des Erblassers über wichtige Entscheidungen zu erhalten. Dasselbe gilt im Übrigen, wenn ein Erbteil, das zur Testamentsvollstreckung zählt, übertragen oder an Dritte verkauft wird. Hier muss der Käufer entsprechend informiert werden.
Auch mehrere Testamentsvollstrecker unterliegen der Informationspflicht
Auch wenn im Zuge einer Testamentsvollstreckung mehrere Vollstrecker zum Einsatz kommen, muss jeder einzelne den Miterben wichtige Informationen weiter geben. Legt ein Testamentsvollstrecker seine Arbeit nieder oder wird von den Erben gekündigt und wird ein Nachfolger bestellt, so hat dieser als Ersatztestamentsvollstrecker ebenso Anspruch auf die Informationen. Immerhin muss er ja die Aufgaben der Testamentsvollstreckung zu Ende führen. Im Gegensatz zu Erben, haben Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch auf das Informationsrecht. Dies regelt § 2314 Bürgerliches Gesetzbuch. Er kann sich allerdings benötigte Informationen direkt vom Erben holen. Damit liegt es auf der Hand, dass der Testamentsvollstrecker ohne ausdrückliches Einverständnis a[…]
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