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Fitnessstudiovertrag – Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Regelungen zum Fernabsatzgesetz?

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AMTSGERICHT WIESLOCH
Az.: 1 C 282/01
Urteil vom 16.11.2001

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Wiesloch auf die mündliche Verhandlung vom 29.10.2001 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 1.400,00 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.05.2001 zu bezahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:
(gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand)
Die zulässige Klage ist im wesentlichen begründet.
Lediglich soweit ein über dem gesetzlichen Zinssatz hinausgehender Zinssatz bereits ab dem 02.05.2001 geltend gemacht wurde, war die Klage abzuweisen.
Der Kläger kann aus abgetretenem Recht infolge des zwischen der Beklagten und der … geschlossenen Dienstvertrages Zahlung von 1.400,00 DM verlangen.
Der Beklagten steht ein Widerrufsrecht gemäß § 3 Fernabsatzgesetz nicht zu. Das Fernabsatzgesetz ist auf den vorliegenden Vertrag nicht anwendbar. Gemäß § 1 Abs. 1 Fernabsatzgesetz findet das Fernabsatzgesetz auf Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, dann keine Anwendung, wenn der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
Diese Ausnahme ist im vorliegenden Falle gegeben. Zwar ist bei der Prüfung der Anwendbarkeit des Fernabsatzgesetzes zunächst auf die Art des Vertragsschlusses abzustellen. Im Rahmen der Prüfung des in § 1 Abs. 1 Fernabsatzgesetz enthaltenen Ausnahmetatbestandes ist jedoch auch die Art der Leistungserbringung zur Beurteilung der Frage, ob das Fernabsatzgesetz Anwendung findet, heranzuziehen. Nur unter Berücksichtigung der Art und Weise der Leistungserbringung ist es möglich, den Anwendungsbereich des Fernabsatzgesetzes sinnvoll abzugrenzen und nach dem Sinn und Zweck des Fernabsatzgesetzes nicht erfasste Fallgestaltungen auszuscheiden. Dies wird im übrigen auch aus der Formulierung des Gesetzes selbst deutlich, wenn in § 1 Abs. 1 Fernabsatzgesetz von einem „für den […]


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