An gesetzlichen Feiertagen wird nicht gearbeitet. Für die meisten Angestellten ist das eine Selbstverständlichkeit. In manchen Berufen ist Sonn- und Feiertagsarbeit jedoch ebenso unumgänglich wie Nachtschichten, z. B. in Versorgungs- oder Verkehrsunternehmen oder auch in der kostenintensiven Industrie. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen von Bedeutung ist dann die Frage, ob die Betroffenen für diese Zeiten einen Anspruch auf Zulagen zu ihrem Gehalt haben.
Im Grundsatz gilt: Der Feiertag ist frei.
Insbesondere für die Hotellerie, Gastronomie & Touristik ist die Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit Gang und Gebe. Aber auch in zunehmend mehr Branchen wird an Sonntagen und Feiertagen in Deutschland gearbeitet.
In Deutschland untersagt der Gesetzgeber grundsätzlich das Beschäftigen von Arbeitnehmern an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr. Die entsprechende Regel befindet sich in § 9 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Ausnahmen sind aber gemäß § 10 ArbZG vorgesehen, wenn Arbeiten nicht an einem Werktag vorgenommen werden können. Natürlich müssen Rettungssanitäter, Busfahrer und Krankenpfleger auch innerhalb dieser gesetzlichen Ruhezeiten im Dienst sein. Noch weitere Branchen werden in § 10 ArbZG aufgezählt, die nicht vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit betroffen sind, z.B. Mitarbeiter auf Messen, in Verkehrsbetrieben und im Bewachungsgewerbe. Zumindest teilweise an solchen Tagen darf gem. § 9 Absatz 2 ArbZG in Betrieben mit Schichtdienst gearbeitet werden, wenn die Produktion beispielsweise für einen nachfolgenden Werktag rechtzeitig wieder aufgenommen werden muss. Für die Arbeit zur Nachtzeit gelten übrigens ähnliche Ausnahmebestimmungen gem. § 2 Absatz 4 ArbZG.
Kein Anspruch auf Zuschläge aus dem Gesetz, oft aber aus Vertrag
Eine Regelung für Lohn- und Gehalts[…]