OLG Brandenburg – Az.: 1 OLG 53 Ss-OWi 378/22 – Beschluss vom 27.09.2022
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 28. April 2022 wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Gründe:
I.
Der Zentraldienst der Polizei des Landes B. – Zentrale Bußgeldstelle – verhängte mit Bescheid vom 01. Juni 2021 gegen den verkehrsrechtlich vorbelasteten Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h ein Bußgeld in Höhe von 100,00 € und, unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit des § 25 Abs. 2 a StVG, gemäß § 4 Abs. 2 BKatV ein einmonatiges Fahrverbot.
Die Bußgeldstelle wirft dem Betroffenen vor, am 24. Februar 2021 um 09:42 Uhr mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen: pp., die Bundesautobahn A 24 bei Kilometer 224,285 zwischen den Anschlussstellen K. und F. in Fahrtrichtung H. mit einer Geschwindigkeit von – nach Toleranzabzug – 89 km/h befahren zu haben, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h beschränkt gewesen sei.
Gegen diesen Bußgeldbescheid legte der Betroffene Einspruch ein. Das Amtsgericht Neuruppin bestimmte daraufhin Hauptverhandlungstermin auf den 28. April 2022, 11:15 Uhr. Mit Schriftsatz seines Verteidigers, der per beglaubigtem Anwaltspostfach (beA) am Terminstag um 09:53 Uhr bei dem Bußgeldgericht einging, beantragte der Betroffene Aufhebung dieses Termins, weil sich bei ihm am Vortag typische Symptome einer Corona-Erkrankung (Halsbeschwerden, Schnupfen, Fieber) eingestellt hätten. Der Verteidiger fügte seinem Schriftsatz den Ausdruck eines E-Mail-Schriftwechsels mit dem Betroffenen vom selben Tag bei, in dem er ihm unter anderem mitteilte, dass er nicht an dem Termin teilnehmen könne und dies auch nicht müsse.
Das Amtsgericht führte gleichwohl den Hauptverhandlungstermin durch und verwarf den Einspruch des Betroffenen durch Urteil. In den Gründen seines Urteils führte es aus, der Betroffene sei dem Hauptverhandlungstermin ohne genügende Entschuldigung ferngeblieben. Die behauptete Covid-19-Erkrankung sei nicht durch geeignete Nachweise glaubhaft gemacht worden.
Gegen dieses seinem Verteidiger am 16. Mai 2022 zugestellte Urteil legte der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tag Rechtsbeschwerde ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in die versäumte Hauptverhandlung.
Mit Beschluss vom 02. Juni 2022 verwarf das Amtsgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig. Die […]