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Verkehrsunfall – Wirksamkeit der Abtretung von Schadensersatzansprüchen

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AG Sinsheim, Az.: 1 C 90/15, Urteil vom 26.02.2016 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 749,97 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11.03.2015 sowie € 124,00 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11.03.2015 zu bezahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht von der Beklagten Schadensersatz wegen entstandener Fahrschulmietfahrzeugkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 04.09.2014. Die Klägerin betreibt eine Fahrschul-Autovermietung.   Am 04.09.2014 befuhr die Führerin des bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW, amtliches Kennzeichen …, die Sudetenstraße in Angelbachtal. Im Kreuzungsbereich zum Nelkenweg kam es zu einer Kollision mit einem Fahrschulfahrzeug des Herrn H. B., Inhaber der Fahrschule B., W., wobei das Fahrzeug der Fahrschule, geführt von dem vorgenannten Inhaber, aufgrund der Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ die Vorfahrt gegenüber dem beklagten Fahrzeug hatte. Der Inhaber der Fahrschule, Herr H. B. mietete bei der Klägerin mit Mietvertrag vom 05.09.2014 ein Fahrschulfahrzeug an; wegen des Inhaltes des Mietvertrages wird auf die Ablichtung des Mietvertrages (As. 37) verwiesen. Die Klägerin berechnete gegenüber dem Inhaber der Fahrschule mit Rechnung vom 15.09.2014 Mietwagenkosten in Höhe von € 1.714,97 netto; wegen der Einzelheiten des Inhaltes der Rechnung wird auf die Ablichtung der Rechnung (As. 39) Bezug genommen. Mit Abtretungsvereinbarung vom 08.09.2014 trat der Inhaber der Fahrschule seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten an die Klägerin ab; wegen des Inhaltes der Abtretungsvereinbarung wird auf die Kopie der Abtretungsvereinbarung (As. 35) verwiesen. Aufgrund eines Abrechnungsschreibens der Beklagten vom 21.10.2014, gerichtet an die genannte Fahrschule, zahlte die Beklagte an den Inhaber der Fahrschule Mietwagenkosten in Höhe von € 965,00 netto. Mit vorgerichtlichem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 05.11.2014 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung des restlichen Rechnungsbetrages in Höhe von € 749,97 zum 19.11.2014 auf. Im Rahmen eines vorgerichtlichen Schreibens vom 14.11.2014, gerichtet an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin, teilte die Beklagte mit, dass sie die bisherige Zahlung auf die Mietwagenkosten für angemessen und ausreichend halten würde. Weiterhin wurde ein Vergleichsbetrag angeboten. Die Anmietung des Fahrzeuges durch die Fahrschule war notwendig, um den Fahrschulbetrieb aufrecht zu erhalten. In der Fahrschule B. ist neben dem Fahrschulinhaber ein weiterer Fahrlehrer beschäftigt, wobei zum Zeitpunkt des Unfallereignisses zwei Fahrschulfahrzeuge im Betrieb vorhanden waren und die Fahrschule kein Ersatzfahrzeug vorhält. Vor circa zehn Jahren hatte der Fahrschulinhaber bei der Klägerin schon einmal ein Fahrschulmietfahrzeug angemietet. Aufgrund der Erinnerung an diesen Vorgang kontaktierte der Fahrschulinhaber erneut die Klägerin, nachdem die Reparaturwerkstatt, die Firma A. + M. in S….


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