BGH
Az.: III ZR 1/90
Urteil vom 18.04.1991
Urteil verkürzt:
Tatbestand:
Die Kläger sind Eigentümer eines Hausgrundstücks. Sie verlangen von dem beklagten Eigentümer des höherliegenden Nachbargrundstücks, daß er die erforderlichen Maßnahmen treffe, damit das von seinem Grundstück abfließende Oberflächenwasser nicht ihr Grundstück beeinträchtige.
Die Kläger haben geltend gemacht: Seitdem der Beklagt sein Grundstück nicht mehr als Grünland, sondern zum Anbau von Mais nutze, nehme der Boden kaum noch Niederschlagswasser auf. Es komme deshalb bei starken Regenfällen zu sturzbachähnlichen Wasserübertritten. Die von ihrem Rechtsvorgänger entlang der Grenze errichtete Mauer drohe einzustürzen Ein von ihrem Rechtsvorgänger auf dem Nachbargrundstück mit Zustimmung des Vaters des Beklagten als damaligen Eigentümers geschaffener Wasserabfluß sei inzwischen versandet. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, der die Kläger entgegentreten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Der Beklagte ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht verpflichtet zu verhindern, daß das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser auf das tieferliegende Grundstück der Kläger abfließt.
1. Das Berufungsgericht hat der Klage aus § 1004 BGB i.V.m. § 115 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen stattgegeben.
a) § 1004 BGB gibt dem Eigentümer, dessen Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird, gegen den Störer einen Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung der Beeinträchtigungen, zu deren Duldung er nicht verpflichtet ist.
Die genannte Vorschrift des hier einschlägigen nordrhein-westfälischen
Landeswassergesetzes (LWG – i.d.F. vom 9. Juni 1989, GV.NW. S. 384) lautet:
§ 115 Veränderung des Wasserablaufs, Pflicht zur Aufnahme
(l) Der Eigentümer eines Grundstücks darf den Ablauf des wild abfließenden Wassers nicht künstlich so ändern, daß tieferliegende Grundstücke belästigt werden Unter dieses Verbot fällt eine Veränderung des Wasserablaufs infolge ve[…]