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Grundbucheintragungsersuchen der Staatsanwaltschaft – Eintragung Veräußerungsverbot

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OLG München – Az.: 34 Wx 432/17 – Beschluss vom 22.12.2017

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Günzburg – Grundbuchamt – vom 7. November 2017 aufgehoben.

II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, dem Eintragungsersuchen der Staatsanwaltschaft … vom 9. Oktober 2017 durch Eintragung eines Veräußerungsverbots im Sinne des § 136 BGB in Abteilung II des Grundbuchs auf der Grundlage des Arrestbeschlusses des Amtsgerichts München vom 8. Mai 2017 – Az. ER V Gs 1617/17 – zu entsprechen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligte zu 2 zugelassen.
Gründe
I.

Die Staatsanwaltschaft, Beteiligte zu 1, führt gegen die im Grundbuch als Eigentümerin eingetragene Beteiligte zu 2 und weitere Personen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Vermögensdelikten. Am 8.5.2017 erließ das Amtsgericht durch den Ermittlungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Beschluss, mit dem zur Sicherung von Ansprüchen Verletzter für das durch die Staatsanwaltschaft vertretene Bundesland der dingliche Arrest in Höhe von 32.370.000 € in das Vermögen der Beschuldigten angeordnet und ein Lösungsbetrag in derselben Höhe festgesetzt wurden.

Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft vom 8.5.2017, eingegangen beim Grundbuchamt am 18.5.2017, wurde im Grundbuch des gegenständlichen Grundbesitzes am 18.5.2017 eine Sicherungshypothek bis zum Höchstbetrag von 2.000.000 € unter Bezugnahme auf den Arrestbeschluss und das staatsanwaltschaftliche Ersuchen eingetragen.

Am 16.10.2017 ging beim Grundbuchamt das gesiegelte und von der Rechtspflegerin unterzeichnete Ersuchen der Staatsanwaltschaft vom 9.10.2017 ein, mit dem unter Bezugnahme auf das seit dem 1.7.2017 geltende Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.4.2017 die ergänzende Eintragung des „durch die Arrestvollziehung gemäß § 111h Abs. 1 Satz 1 StPO entstehende(n) Veräußerungsverbot(s) (§ 136 BGB)“ erstrebt wird.

Dieses Ersuchen hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 7.11.2017 zurückgewiesen. Die begehrte Eintragung sei nicht möglich, weil der nach altem Recht ergangene Arresttitel nicht die Rechtsfolgen des § 111h StPO n.F. habe.

Hiergegen richtet sich die von der Staatsanwaltschaft (Rechtspflegerin) eingelegte Beschwerde, mit der die Ansicht vertreten wird, dass sich aus den Übergangsvorschriften (Art. 316h EGStGB, § 14 EGStPO) die sachliche Berechtigung des Ersuchens ergebe.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Anwei[…]


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