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Werklohnforderung für Erstellung eines barrierefreien Zugangs für Rollstuhlfahrer

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OLG Celle – Az.: 14 U 180/21 – Urteil vom 18.05.2022

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. November 2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg – Az. 1 O 193/18 – wird zurückgewiesen.

Zur Klarstellung wird der Tenor des Urteils des Landgerichts wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage auf Werklohn für die Herstellung barrierefreier Zugänge im Jahr 2018 ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.437,11 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von 5.437,11 € Werklohn sowie Rechtsverfolgungskosten jeweils nebst Zinsen für Erd-, Pflaster- und Bauarbeiten zur Erstellung eines barrierefreien Zugangs für Rollstuhlfahrer in Anspruch.

Die Beklagte war aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit nicht mehr in der Lage, ihre Terrasse und den Garten voll zu nutzen, sodass sie bei ihrer Krankenkasse die Erstattung der Kosten eines behindertengerechten Umbaus beantragte. Der Zeuge M. K. ist ihr Sohn, der sie pflegt und sich um sämtliche geschäftlichen Belange kümmert (Bl. 28 Bd. I d. A.). Die Arbeiten sollten durch den Kläger erfolgen, der zuvor auf dem Grundstück bereits Arbeiten für die Mutter der Beklagten, die Zeugin D., durchgeführt hatte. Hierzu erstellte der Kläger u. a. eine Rampe mit Fundament. Die Beklagte zahlte den Werklohn trotz Mahnung nicht.

Mit Versäumnisurteil vom 21.12.2018 hat das Landgericht Bückeburg der Klage stattgegeben. Gegen das am 28.12.2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit vorab per Fax eingegangenem Schriftsatz vom 10.01.2019 Einspruch eingelegt. Mit angefochtenem Grundurteil vom 19.11.2021 hat das Landgericht festgestellt, dass die Klage auf Werklohn in Höhe von 5.437,11 € gerechtfertigt sei, vorbehaltlich eines etwaigen Zurückbehaltungsrechts wegen im Einzelnen bezeichneter Mängel. Die Klageforderung bestehe gemäß § 631 Abs. 1 BGB. Die Beklagte habe nicht bestritten, dass der Kläger mit den Arbeiten beauftragt worden sei. Der Werklohn sei fällig, weil entweder die Beklagte oder ihr Sohn mit ihrem Einverständnis eine Fertigstellungsbescheinigung unterzeichnet hätten. Dies folge aus der Aussage des Zeugen L. Die entgegenstehenden Bekundungen des Zeugen K. überzeugten nicht. Nach den Bekundungen der Zeugin G. sowie […]


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