KG Berlin – Az.: 6 U 113/17 – Beschluss vom 05.07.2019
In dem Rechtsstreit hat der Senat nunmehr über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 21. Juli 2017 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen – allerdings mit der Maßgabe, dass die Beklagte nur mit einem Anteil von 13% einer Gesamtschadenshöhe von bis zu 15 Mio. EUR. haftet.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte aus einem kombinierten Bauleistungs- und Haftpflichtversicherungsvertrag Deckungsschutz im Bereich der Betriebshaftpflichtversicherung für bestimmte Schäden zu gewähren habe, die infolge der mangelhaften Errichtung von raumlufttechnischen Anlagen entstanden seien. Die Beklagte als führender Versicherer mit einem Anteil von 13 % im Bereich der Haftpflichtversicherung wehrt sich im zweiten Rechtszug gegen den Umfang der Verurteilung.
Zum unstreitigen Sachverhalt sowie zum streitigen Vorbringen im ersten Rechtszug sowie zum Inhalt der vor dem Landgericht gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zum Inhalt des Tenors wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie die teilweise weitere Abweisung der Klage wegen folgender Punkte des Tenors im angefochtenen Urteilbegehrt:
“…
c) Kosten der Verzögerung der Gesamtfertigstellung des Bauvorhabens und der nachfolgenden Gewerke;
e) Kosten der Verzögerung und Bauzeitverlängerung der für die Planung- und Objektüberwachung des Bauvorhabens tätigen Architektur- und Ingenieurbüros … “
Daneben begehrt die Beklagte die Neufassung des Tenors zu d), der wie folgt lauten soll:
“d) Kosten für die wiederholte Planung und Objektüberwachung wegen notwendiger Umplanungen des Bauablaufs durch die am Bauvorhaben von der Klägerin vertraglich gebundenen Architektur- und Ingenieurbüros,
Schließlich begehrt die Beklagte die Aufnahme ihres Haftungsanteils von nur 13% an einer Gesamtschadenshöhe von bis zu 15 Mio. EUR. in den Tenor.
Die Beklagte meint, die in c) und e) genannten Kosten seien nicht von der Leistungspflicht umfasst. Sie unterfielen den Ausschlüssen in § 4 I. 1. der gemäß A.1.3 des Allgemeinen Teils einbezogenen AHB, wonach u. a. kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche wegen des […]