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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatzanspruch nicht abgeführte Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung

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LG Kiel – Az.: 1 S 205/17 – Urteil vom 07.12.2018

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Norderstedt vom 20.02.2017, Az. 47 C 187/18, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.900,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.

Die Voraussetzungen für die begehrte Feststellung, dass die am 11.06.2015 zur Tabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten angemeldete Forderung der Klägerin aus „Schadensersatzanspruch aus nicht abgeführten Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung“ in Höhe von 15.800,24 € aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten in seiner Funktion als Geschäftsführer der T… (im Folgenden T…) stammt, über deren Vermögen am 01.05.2013 das Insolvenzverfahren ebenfalls eröffnet wurde, liegen hier nicht vor.

(Symbolfoto: UnderhilStudio/Shutterstock.com)

Als vorsätzlich verwirktes Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB kommt allein der Straftatbestand des § 266a Abs. 1 StGB in Betracht. Danach wind bestraft, wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält. Der Beklagte war als Geschäftsführer der T…, die im maßgeblichen Zeitraum aufgrund rechtmäßiger Arbeitnehmerüberlassung Verleiherin und damit Arbeitgeberin der verliehenen Arbeitnehmer und Beitragsschuldnerin der Sozialversicherungsbeiträge war, für die Abführung der Beiträge zuständig. Über § 14 Abs. 1 Nr.1. StGB werden ihm die den vorgenannten Straftatbestand begründenden, bei der T… vorliegenden besonderen persönlichen Merkmale zugerechnet. Vorenthalten sind die Beiträge, wenn sie bei Fälligkeit nicht gezahlt werden. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus § 23 Abs. 1 SGB IV. Mach Satz 2 dieses Gesetzes werden die Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die[…]


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