AG Zeitz – Az.: 4 C 164/17 – Urteil vom 14.08.2018
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 221,05 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2017 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ¾, die Beklagten als Gesamtschuldner tragen ¼ der Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss: Der Streitwert beträgt € 855,34.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 21.11.2016 auf dem K-Betriebsparkplatz in M ereignete.
Die Klägerin befuhr den Parkplatz mit ihrem PKW Renault …… Der Beklagte zu 2., dessen Ehefrau auf dem Beifahrersitz saß, parkte mit dem bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherten PKW …. vorwärts aus einer Parkbucht aus. Es kam zum Zusammenstoß mit dem von links kommenden PKW der Klägerin. Die Beklagte zu 1. regulierte den Schaden der Klägerin unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 50 %.
Die Klägerin begehrt Ersatz von 75 % ihres Schadens unter Zugrundelegung des von ihr eingeholten Gutachtens M:
€ 2.066,82 Reparaturkosten netto
€ 25,00 Kostenpauschale
€ 445,35 Sachverständigenkosten
€ 2.537,17 Zwischensumme
x 75 % € 1.902,88 Zwischensumme
– € 1.047,54 abzgl. gezahlter
€ 855,34 Summe
Sie begehrt unter Berücksichtigung einer Zahlung von € 201,71 weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert von € 1.902,88.
Sie behauptet, der Beklagte zu 2. sei so ausgefahren, dass sie keine Reaktionsmöglichkeit mehr gehabt habe.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 855,34 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2017 zu bezahlen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 54,14 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.06.2017 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2. sei ein kleines Stück aus der Parklücke herausgefahre[…]