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Formwirksame Errichtung Testament bei vorhandenen 2 Exemplaren

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OLG München – Az.: 31 Wx 246/19, 31 Wx 247/19, 31 Wx 248/19, 31 Wx 249/19, 31 Wx 269/19 – Beschluss vom 05.05.2020

1. Die Beschwerden gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dillingen a.d. Donau – Nachlassgericht – vom 07.03.2019 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses wie folgt neu gefasst wird:

„Die Beteiligten tragen die gerichtlichen Kosten des jeweiligen von ihnen veranlassten Erbscheinserteilungsverfahrens vor dem Nachlassgericht. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.“

2. Die Beschwerdeführer tragen die gerichtlichen Kosten des jeweils von ihnen veranlassten Beschwerdeverfahrens.

3. Sie haben zugleich die der Beteiligten zu 1 erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen des jeweiligen Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

4. Der Geschäftswert der Beschwerdeverfahren 31 Wx 246/19, 31 Wx 247/19 wird auf jeweils 104.250 €, der Beschwerdeverfahren 31 Wx 248/19, 31 Wx 249/19, 31 Wx 269/19 wird auf jeweils 69.500 € festgesetzt.
Gründe
I.

(Symbolfoto: Von Pormezz/Shutterstock.com)

Der ledige und kinderlose Erblasser ist am 22.06.2017 in Dillingen verstorben.

Er errichtete am 08.07.2011 zwei im Wesentlichen gleichlautende Testamente. Ein Exemplar verblieb beim Erblasser, ein Exemplar gab er der Beteiligten zu1, seiner Cousine.

Die Verfügungen haben folgenden Wortlaut:

„Testament

1.) Im Falle meines Ablebens setze ich meine Cousine … …, …, …str., zu meiner Alleinerbin ein.

2.) Als Vermächtnis erhalten:

…, … in … 10.000,- Euro

3.) Ersatzerben: … …, Pfarrer in …

… den 8.7.2011

(Unterschrift des Erblassers)“

Die beiden Exemplare unterscheiden sich lediglich insoweit, als ein Exemplar, nämlich das, was beim Erblasser verblieben war, die Wörter „meine Cousine“ als Einfügung oberhalb der ersten Zeile enthält und die Gliederungsziffern (1, 2, 3) nicht enthält.

Die beim Erblasser verbliebene Verfügung wurde nach dem Vortrag der Beteiligten im Verfahren vor dem Nachlassgericht im Jahre 2017 vom Betreuer des Erblassers zerrissen. Das bei der Beteiligten zu 1 verbliebene Exemplar habe der Betreuer von dieser herausverlangt, jedoch verweigerte die Beteiligte zu 1 nach An[…]


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