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Tierhalterhaftung bei Hundehalterverletzung bei Beißerei zwischen Hunden

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OLG München – Az.: 20 U 1474/18 – Urteil vom 12.12.2018

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 23. März 2018, Az. 54 O 1212/17, abgeändert und – teilweise klarstellend – neu gefasst:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von € 2.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 19. Mai 2017 zu zahlen.

II. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin € 1.031,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 19. Mai 2017 zu zahlen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 445,77 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 19. Mai 2017.

III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Vorfall vom 31. Mai 2016 gegen 9:43 Uhr am I., B. Straße 112, … L., unter Berücksichtigung eines von der Klägerin zu tragenden Mitverschuldensanteils in Höhe von 75% zu erstatten hat, sofern die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 88%, der Beklagte 12%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.280,08 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin und weitere Hundehalter führten am 31. Mai 2016 gegen 9:43 Uhr ihre Hunde am I., B. Straße 122, … L. spazieren. Der Beklagte stieß mit seinem Hund, einer Old-English-Bulldogge, dazu. Hierauf gerieten der Mischlingshund der Klägerin und der Hund des Beklagten, die beide nicht angeleint waren, in eine Rangelei. Die Klägerin fasste in das Geschehen, wurde in die rechte Hand gebissen und erlitt einen großen Weichteildefekt am dorsalen Handrücken, eine Verletzung des Fingerstreckers D4 und eine Nervenläsion N9. Sie wurde vom 31. Mai 2016 bis 12. Juni 2016 stationär im Krankenhaus behandelt (K 2) und war bis 1. Juli 2016 krankgeschrieben (K 4). Am 31. Mai 2016 erfolgte die operati[…]


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