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Fristlose Kündigung wegen Diebstahls geringwertiger Sachen – Weiterbeschäftigungsanspruch

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Arbeitsgericht Düsseldorf: Fristlose Kündigung wegen Diebstahls von Portwein ungültig
Das Arbeitsgericht Düsseldorf entschied, dass die fristlose Kündigung eines langjährigen, schwerbehinderten Mitarbeiters wegen des Diebstahls eines Glases Portwein rechtswidrig war. Die Kündigung wurde als unverhältnismäßig angesehen, da eine Abmahnung ausgereicht hätte. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen und ausstehende Gehälter nebst Zinsen zahlen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 Ca 5713/14  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Fristlose Kündigung rechtswidrig: Das Gericht erklärte die fristlose Kündigung für ungültig, da kein wichtiger Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB vorlag.
Weiterbeschäftigungsanspruch: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen.
Zahlungsverpflichtungen: Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer ausstehende Gehälter für mehrere Monate nebst Zinsen zahlen.
Langjährige Betriebszugehörigkeit: Die lange Betriebszugehörigkeit und die Schwerbehinderung des Klägers wurden bei der Entscheidung berücksichtigt.
Unverhältnismäßigkeit der Kündigung: Die Kündigung wurde als unverhältnismäßig angesehen, eine Abmahnung hätte ausgereicht.
Kein ausreichender Kündigungsgrund: Die Kammer sah im Diebstahl eines Glases Portwein keinen ausreichenden Grund für eine außerordentliche Kündigung.
Anspruch auf Vergütung: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Vergütung.
Kosten des Rechtsstreits: Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Arbeitgeber.

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