LG Berlin, Az.: 63 S 410/09, Urteil vom 27.04.2010
Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.7.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 9 C 58/09 – abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, der Erhöhung der Bruttokaltmiete für die von ihm innegehaltene Wohnung in xx Berlin, … , von bisher monatlich 309,72 Euro inklusive Betriebskosten um 25,44 Euro auf monatlich 335,16 Euro inklusive Betriebskosten ab dem 1.12.2008 zuzustimmen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 24% und der Beklagte 76% zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz haben der Kläger 44% und der Beklagte 56% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger seinerseits gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Zustimmung zur Mieterhöhung nach § 558 BGB von 309,72 Euro um 33,65 Euro auf 343,37 Euro bruttokalt ab 1.12.2008 auf Grundlage des Schreibens vom 22.9.2008 (versehentlich datiert auf den 22.10.2008 – Bl. 20 d.A.), das dem Beklagten am 23.9.2008 zugestellt worden ist .
Die Wohnung ist 44,51 qm groß und unstreitig in das Mietspiegelfeld F 2 einzuordnen, das nach dem Mietspiegel 2007 einen Mittelwert von 5,57 Euro/qm – einen Unterwert von 4,95 Euro/qm (Spannendifferenz 5 x 0,124 Euro) und einen Oberwert von 6,49 Euro/qm (Spannendifferenz 5 x 0,184 Euro) ausweist.
Der Kläger trägt unter Vorlage der Betriebskostenabrechnung 2007 einen Anteil an Betriebskosten von 1,04 Euro/qm (x 44,51[…]