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Anfechtung von ausgezahlten Versicherungsleistungen aus einer Lebensversicherung

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LG Freiburg (Breisgau) 14. Zivilkammer, Az.: 14 O 262/15, Urteil vom 17.03.2017

1. Die Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an den Kläger 52.055,79 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 1.12.2014 abzüglich am 29.10.2015 bereits geleisteter 30.000 € zu bezahlen;

2. Die Beklagte Ziff. 2 wird verurteilt, an den Kläger 43.232,96 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 1.12.2014 abzüglich am 29.10.2015 bereits geleisteter 30.000 € zu bezahlen;

3. Die Beklagte Ziff. 3 wird verurteilt, an den Kläger 52.055,79 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 1.12.2014 abzüglich am 29.10.2015 bereits geleisteter 30.000 € zu bezahlen;

4. Die Beklagte Ziff. 4 wird verurteilt, an den Kläger 52.055,79 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 1.12.2014 abzüglich am 29.10.2015 bereits geleisteter 30.000 € zu bezahlen;

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 4 % und die Beklagten nach Kopfteilen 96 %. Die Beklagten Ziff.1, 3 und 4 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Beklagte Ziff. 2 trägt von ihren außergerichtlichen Kosten 75 % selbst. 25 % dieser Kosten trägt der Kläger.

7. Das Urteil ist für die Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto: Successphoto/Bigstock

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über den Nachlass des Herrn …, dessen Erben die 4 Beklagten sind. Die Beklagten erhielten die eingeklagten Beträge ausbezahlt von der R+V Lebensversicherung. Der Kläger focht die Leistung an und widerrief das Angebot zum Abschluss eines Schenkungsvertrages über das Versicherungsguthaben (K5 vom 5.11.2014). Der Kläger stützt sich auf § 134 InsO, denn die Zuwendung aus der Lebensversicherung sei unentgeltlich. Der Kläger hat ursprünglich gegen die 4 Beklagten je 52.055,79 € eingeklagt. Die Beklagten haben mittlerweile je 30.000 € z[…]


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