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Arzthaftung für Diagnoseirrtum und Befunderhebungsversäumnisse

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OLG Koblenz – Az.: 5 U 783/12 -. Beschluss vom 26.09.2012

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich ohne Erfolgsaussicht ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:
Gründe
1. Die Klägerin, die ihren Ehemann gemeinsam mit ihren Kindern beerbt hat, nimmt den Beklagten auf Zahlung eines mit 50.000 € zu beziffernden Schmerzensgelds in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Ehemann der Klägerin stand in der hausärztlichen Behandlung des Beklagten. Er hatte bei einer Größe von 1,66 m ein Gewicht von 85 kg, rauchte und hatte erhöhte Cholesterinwerte. Von 2002 an stellte er sich mehrfach mit Schmerzen im Schulter- und Armbereich bei dem Beklagten vor. Dieser fertigte wiederholt, nämlich am 8.11. und 28.11.2002, am 6.05.2004 sowie am 6.04.2006 ein EKG, ohne dabei Auffälligkeiten festzustellen. Er ging von einer orthopädischen Problematik aus, die er anderweit behandeln ließ.

Während eines Spanienurlaubs erlitt der Ehemann der Klägerin am 27.07.2006 einen Herzinfarkt, der operativ versorgt wurde. Am 19.09.2006 kam es in Deutschland zu einem weiteren Eingriff. In dessen Gefolge stellte sich ein Hirninfarkt ein. Danach verstarb der Ehemann der Klägerin am 23.09.2006.

Diese hat dem Beklagten vorgeworfen, der Entwicklung durch eine nachlässige Diagnostik Vorschub geleistet zu haben. Er habe keine hinreichende, auf die vorhandene koronare Herzerkrankung ausgerichtete Befunderhebung veranlasst, obwohl das nach den Umständen indiziert gewesen sei. Der Ehemann habe nämlich auch einen Diabetes, Thoraxschmerzen und Atemnot gehabt. Die Beschwerdesymptomatik sei bei der Konsultation des Beklagten am 6.04.2006 besonders deutlich gewesen.

Symbolfoto: Von Joyseulay /Shutterstock.com

Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung der Parteien und der Befragung einer Sachverständigen abgewiesen. Seiner Meinung nach war die Sicht des Beklagten, das Leiden sei orthopädischer Natur, zwar diagnostisch falsch, […]


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