OLG Karlsruhe – Az.: 7 U 67/18 – Urteil vom 12.12.2018
I. Auf die Berufung der Beklagten zu 2 wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 22.03.2018 – 1 O 198/17 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt gefasst:
1. Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.11.2017 sowie weitere 865,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.11.2017 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1 für sämtliche Folgen des Schadensereignisses vom 20.08.2017, verursacht durch den Beklagten zu 1 und dessen falschen Umgang mit Kraftstoff, haftet und verpflichtet ist, sämtlichen Schaden, der aus diesem Ereignis und folgend resultiert, zu beseitigen und zu übernehmen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1 jeweils zu 50%.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin erster Instanz trägt der Beklagte zu 1 50%.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 erster Instanz.
Im Übrigen behalten die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz auf sich.
III. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.
Am 20.08.2017 gegen 15:00 Uhr betankte der Beklagte zu 1 das bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherte Motorrad auf dem Tankstellengelände der Klägerin in W. versehentlich mit Dieselkraftstoff. Nachdem er das Gelände zunächst verlassen hatte, kehrte er zurück, um den Dieselkraftstoff aus dem Tank zu entfernen und den Tank mit Benzin zu befüllen. Nachdem sich der Beklagte zu 1 erneut vom Tankstellengelände entfernt hatte, fanden sich dort zwei größere Lachen mit Benzin bzw. Diesel, die durch Mitarbeiter der Klägerin abgebunden wurden und eine weitere Reinigung erforderlich machten. Es besteht die Gefahr, dass Kraftstoff ins Erdreich durchsickert und weitere Schäden verursacht.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des weiteren Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 5[…]