LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 26 Ta (Kost) 6067/20 – Beschluss vom 28.08.2020
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Juli 2020 – 12 Ca 13856/19 – wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Parteien haben über die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung vom 25. Oktober 2019 zum 31. Dezember 2019 gestritten.
Mit Beschluss vom 8. Juni 2020 hat das Arbeitsgericht einen Vergleich festgestellt, in dem sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31. Dezember 2020 geeinigt haben sowie unter Nr. 2) auf die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 8.300 Euro. Nr. 3 des Vergleichs haben die Parteien wie folgt formuliert:
„Die Parteien stimmen darin überein, dass bestehender Resturlaub als auch etwaig geleistete Überstunden in natura genommen wurden und abgegolten sind.“
Unter Nr. 4 des Vergleichs haben sich die Parteien zudem auf ein gutes Zeugnis geeinigt.
Das Arbeitsgericht hat den Gesamtgegenstandswert (vgl. dazu ausführlich: LAG Berlin-Brandenburg 5. Juni 2019 – 26 Sa 6050/19, zu II 2 c bb der Gründe; und 26 Ta (Kost) 6038/19, zu 3 der Gründe) bisher nicht festgesetzt. Es hat aber für den Antrag zu 1) (Kündigungsschutzantrag) 5.381,58 Euro und für den Weiterbeschäftigungsantrag sowie das Zeugnis jeweils ein Bruttoeinkommen vorgesehen. Im Hinblick auf das im Vergleich geregelte Zeugnis hat es ebenfalls ein Bruttoeinkommen in Ansatz gebracht. Eine Berücksichtigung der „Urlaub-in-natura-abgegolten“-Regelung unter Nr. 3 des Vergleichs hat es bei der Berechnung des Vergleichsmehrwerts abgelehnt.
Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten begehren mit der Beschwerde eine Erhöhung des Vergleichsmehrwerts um einen Betrag in Höhe von 2.152,63 Euro, den die Beklagte unstreitig an sich noch als Urlaubsabgeltung an die Klägerin für 26 Urlaubstage zu zahlen gehabt hätte. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde am 3. August 2020 nicht abgeholfen, da der Anspruch weder streitig noch ungewiss gewesen sei.
II.
Die am 22. Juli 2020 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangene Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 9. Juli 2020, zugestellt am 20. Juli 2020, ist zulässig, aber unbegründet.
1) Das Arbeitsgericht hat die Berücksichtigung der Regelung unter Nr. 3 des Vergleichs mit Recht abgelehnt. Die sog. „Urlaub-in-natura-abgegolten“-Regelung führt hier nicht zu einem höheren Vergleichsmehrwert.
a) Die anwaltliche Einigungs[…]