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Zeugenaussagen über rechtswidrig mitgehörte Telefongespräche im Zivilprozeß unzulässig!

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BVerfG
Az.: 1 BvR 1611/96 und 1 BvR 805/98
Beschluss vom 09.10.2002

Im Zivilprozess kann sich eine Partei grundsätzlich nicht auf Zeugenaussagen über rechtswidrig mitgehörte Telefongespräche stützen.

Leitsätze
1. Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) erstreckt sich auf die von Privaten betriebenen Telekommunikationsanlagen. 
2. Art. 10 Abs. 1 GG begründet ein Abwehrrecht gegen die Kenntnisnahme des Inhalts und der näheren Umstände der Telekommunikation durch den Staat und einen Auftrag an den Staat, Schutz auch insoweit vorzusehen, als private Dritte sich Zugriff auf die Kommunikation verschaffen. 
3. Die Gewährleistung des Rechts am gesprochenen Wort als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG schützt vor der Nutzung einer Mithöreinrichtung, die ein Gesprächsteilnehmer einem nicht an dem Gespräch beteiligten Dritten bereitstellt. Art. 10 Abs. 1 GG umfasst diesen Schutz nicht.
4. Auf das Recht am gesprochenen Wort kann sich auch eine juristische Person des Privatrechts berufen.

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht – Erster Senat am 9. Oktober 2002 beschlossen:
Das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 28. Juni 1996 – 5 S 543/95 Kno – verletzt den Beschwerdeführer zu 1 in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Heilbronn zurückverwiesen.
Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer zu 1 seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 24. März 1998 – 15 U 37/97 – verletzt die Beschwerdeführerin zu 2a in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin zu 2a ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2b wird verworfen.

Gründe:
A.
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbund[…]


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