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Bauvertragskündigung – Schadenspauschalierung rechtmäßig?

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Oberlandesgericht Koblenz
Az: 8 U 1030/09
Urteil vom 27.08.2010

In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2010 für Recht erkannt:
1) Die Berufungen der Beklagten gegen das am 20.07.2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier und gegen das am 24.08.2009 verkündete Ergänzungsurteil der Einzelrichterin werden zurückgewiesen.
2) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4) Die Revision wird zugelassen.

Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten nach einer durch die Beklagten erfolgten „Kündigung“ eines Vertrages über die Lieferung und Errichtung eines Ausbauhauses „Sommerhit“ auf Zahlung einer Vergütungspauschale sowie außergerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in den angefochtenen Urteilen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Durch das Urteil vom 20.07.2009 hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 14.029,35 Euro, d.h. von 15% des Gesamtpreises für das Haus (93.529 Euro), nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.03.2009 (Rechtshängigkeit) zu zahlen. Weiterhin hat es die Beklagten durch das Ergänzungsurteil vom 24.08.2009 gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 755,80 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.03.2009 zu zahlen.
Das Landgericht ist von einer Kündigung des Werkvertrages ausgegangen, da die Beklagten die vertraglich vereinbarten Rücktrittsvoraussetzungen nicht erfüllt hätten. Aufgrund der Kündigung sei die Klägerin berechtigt, den Vergütungsanspruch aus § 649 BGB i.V.m. der vereinbarten Pauschalierung unter § 8 Nr. 1 Abs. 2 des Hausvertrages geltend zu machen. Die Pauschale von 15% sei noch angemessen.
Gegen die beiden Urteile richten sich die Berufungen der Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung.


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