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Rente wegen voller Erwerbsminderung – Anspruchsvoraussetzungen

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Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 3 R 119/17 – Urteil vom 18.12.2018

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung streitig.

Die am … 1962 geborene Klägerin hat eine Ausbildung zu Uhrmacherin absolviert. In diesem Beruf ist sie jedoch nicht tätig gewesen, sondern war bei der Firma B. als Packerin und Maschinenführerin beschäftigt. Die Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50.

Einen ersten Rentenantrag stellte die Klägerin bereits im Jahr 2007. Aus einem Heilverfahren von August bis September 2006 war die Klägerin unter der Diagnose einer leichten depressiven Episode und einem Impingement der Schulter, als vollschichtig leistungsfähig für die Tätigkeit als Maschinenwerker entlassen worden. Der behandelnde Psychiater L. hatte bereits ab April 2006 eine schwere Depression bescheinigt (Bericht von Juli 2007). Aufgrund des damaligen Rentenantrages erstellte der Chirurg Dr. N1 im August 2007 ein fachärztliches Gutachten sowie eine Stellungnahme im Oktober 2007 und hielt die Klägerin trotz der Angabe von Schmerzen in beiden Ellengelenken, Nackenschmerzen und Verspannungen der HWS sowie einem somatoformen Schmerzerleben vor dem Hintergrund einer reaktiven Belastungssituation für vollschichtig, also täglich sechs Stunden und mehr, leistungsfähig in einer mittelschweren körperlichen Tätigkeit ohne häufige Überkopfarbeiten und Armvorhalte. Zu einer gleichen Leistungsbeurteilung kam der Neurologe/Psychiater A. in seinem im Oktober 2007 erstellten Gutachten. Auch er hielt die Klägerin unter der Diagnose eines depressiven Erschöpfungssyndroms vor dem Hintergrund einer ängstlich-unsicheren Persönlichkeitsstruktur sowie der orthopädischen Beeinträchtigungen für vollschichtig in der Lage, einer mittelschweren Tätigkeit ohne besonderen Stress und Nachtarbeit nachzugehen.

Am 3. Juni 2009 beantragte die Klägerin erneut Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Zur Begründung verwies sie auf orthopädische Beeinträchtigungen, eine Depression und Nervenschmerzen.

Für die Beklagte erstellte der Orthopäde R. im Dezember 2009 ein fachärztliches Gutachten und stellte bei der Klägerin einen Reizzustand beider Bizepssehnen sowohl im Ursprungsbereich (Schulter) als auch Ansatzbereich (Ellenbogen) mit […]


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