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Was versteht man unter Eigentumsvorbehalt?

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Beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt geht das Eigentum erst mit vollständiger Zahlung auf den Käufer über
Wie ein Kaufgeschäft zwischen zwei Parteien abläuft, dürfte zumindest in Grundzügen jedem erwachsenen Menschen bekannt sein. Eine Partei liefert eine Ware und die andere Partei bezahlt mit Geld diese Ware. Was sich auf den ersten Blick als überaus simples Rechtsgeschäft anmuten lässt, birgt jedoch durchaus auch weitergehende Details, die eben nicht jedem Menschen geläufig sind. Ein gutes Beispiel hierfür ist der sogenannte Eigentumsvorbehalt. Es dürfte in der gängigen Praxis nur eine sehr geringe Anzahl an Menschen geben, die noch niemals etwas unter Eigentumsvorbehalt von einer anderen Partei erworben haben. Bedingt durch den zunehmenden Onlinehandel ist der Eigentumsvorbehalt sogar noch erheblich wichtiger geworden.

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Was genau verbirgt sich eigentlich hinter dem Eigentumsvorbehalt?
Der Kauft unter Eigentumsvorbehalt ist ein gängiges Kreditsicherungsmittel (Symbolfoto: Von TMLsPhotoG/Shutterstock.com)

Dem Grunde nach ist der Eigentumsvorbehalt in rechtlicher Hinsicht ein sogenanntes Kreditsicherungsmittel. Durch den Eigentumsvorbehalt wird derjenige Warenkredit abgesichert, welcher einem Unternehmer seitens des Lieferanten der Ware eingeräumt wird. Der Unternehmer als Anbieter erwirbt, wie es in der Branche gängig bezeichnet wird, die Waren „auf Ziel“. Der Eigentumsvorbehalt kommt in der gängigen Praxis jedoch nicht nur bei dem Vertragsverhältnis von Unternehmern und Lieferanten vor, auch der Verbraucher kann durchaus mit dem Eigentumsvorbehalt in Berührung kommen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Verbraucher bei einem Anbieter etwas auf der Zahlungsbasis „Ratenzahlung“ erwirbt. Durch den Eigentumsvorbehalt verbleibt die auf Ratenzahlung von dem Verbraucher erworbene Ware rechtlich betrachtet solange in dem Eigentum des Verkäufers, bis eine vollständige Zahlung der Ware erreicht wurde. Der Eigentumsvorbehalt hat seine rechtliche Grundlage dabei in dem § 449 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Der Eigentumsvorbehalt kommt i[…]


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