OBERLANDESGERICHT HAMM
Az.: 6 U 209/00
Verkündet am 03.05.2001
Vorinstanz: LG Dortmund – Az.: 21 O 58/00
In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2001 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 7. Juni 2000 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.100,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.10.1999 zu zahlen.
Wegen der weiteren Zinsforderung bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Parteien: unter 12.000,00 DM.
Entscheidungsgründe
Der Kläger hatte sein Motorrad Honda CBR 900 RR (SC 33) bei der Beklagten teilkaskoversichert. Am 06.08.1999 gegen 19.00 Uhr kam er mit diesem Krad in einer langgezogenen Linksskurve zu Fall und prallte gegen die rechte Leitplanke. Er wurde schwer verletzt, das Krad wurde total beschädigt.
Mit der Behauptung, er habe einem von links kommenden Fuchs, der wenige Meter vor ihm die Straße überquert habe ausweichen wollen, hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von 11.100,00 DM (= Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und Selbstbeteiligung) in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil den Kläger einen Anspruch auf Rettungskosten gemäß §§ 62 1., 63 1 VVG mit der Begründung versagt, ein Beinahezusaimnenstoß mit Haarwild sei nicht bewiesen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter und behauptet, er habe einem Tier ausweichen wollen, das von links nach rechts. kurz vor ihm die Fahrbahn überquert habe; er habe von Anfang an den Unfallhelfern erklärt, es habe sich um ein Fuchs oder um ein Wiesel gehandelt. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie sieht die Unfallursache allein in überhöhter Geschwindigkeit.
Der Senat hat die Unfallakten des Kreises[…]