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Testierunfähigkeit Erblasser bei Erinnerungslücken und Vergesslichkeiten

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LG Heilbronn – Az.: II 3 S 5/21 – Beschluss vom 13.09.2021

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Öhringen vom 15.02.2021, Aktenzeichen 2 C 303/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Öhringen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.835,81 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Öhringen vom 15.02.2021, Aktenzeichen 2 C 303/14, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer Bezug genommen.

Die Stellungnahme der Beklagtenseite vom 26.08.2021 vermag hieran im Ergebnis nichts zu ändern.

1.

Ein Mangel der Prozessführungsbefugnis liegt aufgrund des eingreifenden Notprozessführungsrechts nach § 2224 Abs. 2 BGB nicht vor.

Bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2224 Abs. 2 BGB wird auf die Ausführungen im Hinweis vom 22.07.2021 Bezug genommen.

Eine Antragsstellung auf Herausgabe der Gegenstände an alle Gesamttestamentsvollstrecker gemeinschaftlich ist nicht zu fordern. Aus dem Rubrum geht hervor, dass der Kläger als Testamentsvollstrecker klagt und deshalb die eingeklagten Gegenstände nicht seinem Privatvermögen zugeordnet werden sollen, sondern dem Nachlass des Erblassers.

2.

Die Kammer ist auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beklagten vom 26.08.2021 der Ansicht, dass von einer Testierunfähigkeit des Erblassers am 08.06.2012 nicht ausgegangen werden kann.

In ihrer Stellungnahme bemängeln die Beklagten, dass sich die Kammer im Hinweis vom 22.07.2021 nicht konkret mit der Berufungsbegründung auseinandergesetzt habe. Eine Würdigung der Beweisaufnahme kann allerdings nur in Gesamtschau mit dem gesamten Akteninhalt erfolgen. Das Hervorheben der sich aus den Aussagen einiger Zeugen ergebender Aspekte, die für eine erhebliche kognitive Einschränkung des Erblassers sprechen, unter Weglassen der von anderen Zeugen geschilderten Orientiertheit und[…]


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