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Geschwindigkeitsüberschreitung Motorradfahrer – Identifizierung

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AG Neumarkt – Az.: 35 OWi 703 Js 109948/16 – Urteil vom 03.04.2018

1. Der Betroffene ist schuldig

a) einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit, nämlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 56 km/h überschritten zu haben. Die zulässige Geschwindigkeit betrug 100 km/h, die gefahrene Geschwindigkeit betrug 156 km/h.

b) einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit, nämlich durch eine weitere selbständige Handlung die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 87 km/h überschritten zu haben. Die zulässige Geschwindigkeit betrug 100 km/h, die gefahrene Geschwindigkeit betrug 187 km/h.

2. Der Betroffene wird wegen der Überschreitung um 56 km/h (Tat 1a)) zu einer Geldbuße von 480,00 Euro verurteilt und wegen der Überschreitung um 87 km/h zu einer weiteren Geldbuße von 1.200,00 Euro verurteilt (Tat 1b)).

Dem Betroffenen wird für die Dauer von drei Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen, und zwar aufgrund beider Handlungen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Entscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

3. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Gründe
I.

Der Betroffene ist gelernter Elektroniker. Er ist bei dem Unternehmen D.-I., bei dem er seine Ausbildung absolviert hat, derzeit als stellvertretender Fuhrparkleiter und im Werksverkauf tätig. Der Fuhrpark umfasst 134 Fahrzeuge. Er plant eine Weiterbildung zum Betriebswirt anzutreten. Er hat einen mittleren Schulabschluss. Der Betroffene verdient 1.723,00 € netto pro Monat. Der Betroffene wohnt in einem Gartenhaus auf dem Grundstück, auf dem das Haus steht, in dem sein Vater und seine Stiefmutter wohnen.

Der Betroffene ist ledig und hat keine Kinder.

Der Betroffene hat angegeben, dass er aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnisse seines Vaters und seiner Stiefmutter die Miete in Höhe von 550,00 € pro Monat für das ganze Grundstück von seinem Nettoverdienst entrichte. Zusätzlich entrichte er für den Transporter seines Vaters Steuer und Versicherung in Höhe von 37,50 € pro Monat und von 85,00 € pro Monat. Der Vater des Betroffenen ist selbständiger Raumausstatter, die Stiefmutter ist Schneiderin.

Zieht man die vom Betroffenen vorgetragenen Ausgaben ab, bleibt ihm jedenfalls ein Einkommen von 1.050,50 € pro Monat.

Der Betroffene ist fahreignungsrechtlich bislan[…]


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