Arbeitsrecht: Was Sie über die Verjährung Ihres Urlaubsanspruchs wissen sollten.
Der EU-Gerichtshof stärkt der Urlaubsanspruch bei Verfall und Verjährung. Lesen Sie hier, was das für Arbeitnehmer bedeutet. Immer mehr Menschen in Deutschland verzichten freiwillig oder unfreiwillig auf zustehende Urlaubstage. Dabei ist Urlaub wichtig für die Gesundheit und das Wohlbefinden. Der EU-Gerichtshof hat nun entschieden, dass Arbeitnehmer auch dann noch Anspruch auf ihren Urlaub haben wenn dieser schon verjährt ist. Diese Feststellung des EuGH ist ein Sieg für Arbeitnehmerrechte und stärkt die Position der Beschäftigten im Kampf um ihre Urlaubsansprüche, weil sie ihren Anspruch auf Urlaub vor der Verjährung nicht mehr geltend machen konnten.
Der Umstand, dass ein Arbeitgeber gegenüber Arbeitnehmern eine Hinweispflicht auf die Gefahr des möglichen Urlaubsverfalls von denjenigen Urlaubstagen, die von dem Arbeitnehmer bis dato noch nicht in Anspruch genommen wurden, hinweisen muss, ist rechtlich bereits vollständig anerkannt.
Unterlässt der Arbeitgeber diesen Hinweis an den Arbeitnehmer wird damit der Urlaubsverfall außer Kraft gesetzt. Die endgültige Verjährungsfrist von drei Jahren, nach denen der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers für eben jene Urlaubstage trotz des erfolgten Hinweises des Arbeitgebers eintritt, wurde bis dato jedoch schlichtweg ignoriert. Mit der Frage, ob diese endgültige Verjährungsfrist von 3 Jahre der aktuellen Rechtsprechung entspricht, hat sich nunmehr jedoch der Europäische Gerichtshof beschäftigen müssen. Der EuGH hat diesbezüglich jedoch eine klare Rechtsposition eingenommen und klargestellt, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf den Erholungsurlaub auch nach 3 Jahren nicht automatisch verjährt. Dies ist jedoch abhängig davon, ob der Arbeitnehmer innerhalb dieser drei Jahre dazu in der Lage gewesen ist, den Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen.
Der zugrundeliegende Fall
Der Entscheidung des EuGH g[…]