BUNDESGERICHTSHOF
Az.: IV ZR 252/04
Urteil vom 03.05.2006
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Az.: 9 O 242/03, Urteil vom 20.02.2004
OLG Frankfurt/Main, Az.: 3 U 55/04, Urteil vom 28.10.2004
Leitsatz:
Die Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen stellt keine nach § 3 (2) c ARB 94 ausgeschlossene Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaften dar.
In dem Rechtsstreit hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2006 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Oktober 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer von seiner Ehefrau im Jahre 1997 genommenen Privat-, Berufs- und Verkehrs- Rechtsschutzversicherung für Selbständige in Anspruch, der die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 1994 (im Folgenden: ARB 94) zugrunde liegen und in der er gemäß § 28 (2) a i.V. mit (1) b ARB 94 im privaten Bereich und für die Ausübung nicht selbständiger Tätigkeiten mitversichert ist.
Mit Zeichnungsschein vom 27. Dezember 2000 beteiligte sich der Kläger mit einer Einlage von 1,6 Millionen DM (818.067,01 €) als einer von 250 Kommanditisten an der V. B. F. GmbH & Co. D. KG, die über ein Gesamtkommanditkapital in Höhe von 25 Millionen € verfügte. Grundlage für diese Anlageentscheidung war der Inhalt eines Emissionsprospekts, mit dem die Beteiligung an der KG in der Öffentlichkeit beworben worden war. Im Zuge der Prüfung von Ansprüchen aus Prospekthaftung im Jahre 2002 baten die Bevollmächtigten des Klägers die Beklagte um eine entsprechende Deckungszusage. Die Beklagte lehnte dies ab[…]