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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vaterschaftsanfechtung – Anfechtungsfrist von 2 Jahren – Fristversäumung

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Oberlandesgericht Koblenz
Az: 11 UF 204/02
Verkündet am: 26.11.2002
Vorinstanz: Amtsgericht Montabaur – Az.: 16 F 161/01

In der Familiensache wegen Anfechtung der Vaterschaft hat der 11. Zivilsenat – 3. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2002 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Montabaur vom 4. März 2002 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe:
Der Kläger hatte am 8. März 1985 mit der Mutter der Beklagten die Ehe geschlossen.. Die Beklagte wurde am XX.12.1995 geboren. Die Ehe wurde sodann durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Montabaur vom 21. Februar 2000 (3 F 34/99) rechtskräftig geschieden.
Der Kläger macht nunmehr geltend, die Beklagte stamme nicht von ihm ab, und beantragt festzustellen, dass er nicht der Vater der Beklagten sei.
Durch das angefochtene Urteil gab das Amtsgericht der Klage statt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und macht geltend, die Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. l BGB sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung im April 2001 längst verstrichen gewesen.
Das in förmlicher Hinsicht nicht- zu beanstandende Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Nach 1600b Abs. l S. 2 BGB beginnt die Anfechtungsfrist von zwei Jahren mit dem Zeitpunkt, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die gegen seine Vaterschaft sprechen, jedoch nicht vor Geburt des Kindes (§ 1600 b Abs. 2 S. l, 1. Halbsatz BGB).
Einerseits müssen dem Anfechtenden Umstände bekannt geworden sein, die objektiv für seine Nichtvaterschaft sprechen; von diesen Umständen muss er sichere Kenntnis haben. Zudem müssen diese Umstände den objektiven Verdacht begründen, das Kind stamme nicht vom Anfechtenden ab. Wenn beides der Fall ist, wird die Frist des § 1600b Abs. l BGB in Gang gesetzt. So liegt es hier.
Unstreitig hat der Beklagte sich im Dezember des Jahres 1994 sterilisieren lassen. In einem Kontrollspermiogramm vom 30.1.1995 fanden sich „noch vereinzelt Spermatozoen“. Das heißt, bereits in Ke[…]


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