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Bundesarbeitsgericht: Verfall von virtuellen Optionsrechten bei Eigenkündigung unwirksam

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Jahre harte Arbeit für virtuelle Optionen, doch ein Jobwechsel droht alles zunichtezumachen? Genau diese Ungerechtigkeit hat ein Mitarbeiter vor das Bundesarbeitsgericht gebracht – und einen Präzedenzfall geschaffen. Das bahnbrechende Urteil kippt nun gängige Verfallklauseln und stellt die Weichen neu für Mitarbeiterbeteiligungen in Deutschland.  

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Mitarbeiter bereits „erworbene“ virtuelle Aktienoptionen nicht verlieren dürfen, wenn sie selbst kündigen. Diese Praxis war bisher häufig üblich, ist aber jetzt rechtswidrig.
  • Betroffen sind vor allem Arbeitnehmer in Unternehmen, die Beteiligungsprogramme über virtuelle Optionen anbieten, wie viele Start-ups und Mittelständler.
  • Für Mitarbeiter bedeutet das: Wenn Sie kündigen, behalten Sie Anspruch auf den Teil der Optionen, den Sie durch Ihre bisherige Arbeit „verdient“ haben. Ein plötzlicher Verlust dieser Ansprüche ist nicht mehr erlaubt.
  • Für Unternehmen heißt das: Sie müssen ihre Verträge und Beteiligungspläne überprüfen und Verfall-Regeln anpassen, sonst drohen rechtliche Probleme und mögliche Nachzahlungen an ehemalige Beschäftigte.
  • Das Gericht betrachtet „gevestete“ Optionen als bereits verdiente Lohnbestandteile, die nicht einfach entzogen werden können. Außerdem schützt das Urteil das Recht auf freie Arbeitsplatzwahl, ohne durch finanzielle Drohungen beeinträchtigt zu werden.
  • Die Entscheidung gilt auch für vergangene Fälle, in denen schon Optionen verfallen sind – es können Ansprüche entstehen, sofern Fristen eingehalten werden.
  • Die neuen Regeln gelten ab sofort und sind eine wichtige Verbesserung für Arbeitnehmer, die an ihrem bisherigen Arbeitgeber beteiligt sind oder waren.

Quelle: Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 19. März 2025

Paukenschlag aus Erfurt: Bundesarbeitsgericht kippt Verfallklauseln für Aktienoptionen – Was Arbeitnehmer und Unternehmen jetzt wissen müssen

Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19. März 2025 (Az.: 10 AZR 67/24) sorgt für erhebliche Unruhe in der deutschen Unternehmenslandschaft und dürfte die Art und Weise, wie Mitarbeiter an Firmen beteiligt werden, nachhaltig verändern. Die höchsten deutschen Arbeitsrichter erklärten Klauseln in Programmen zur virtuellen Mitarbeiterbeteiligung (oft als VSOP oder ESOP bezeichnet) für unwirksam, die den ersatzlosen Verfall bereits erdienter – sogenannter „gevesteter“ – virtueller Optionen vorsahen, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers endet. Ebenso verwarfen sie eine Regelung, die einen beschleunigten Verfall bereits sicher geglaubter Optionen nach dem Ausscheiden vorsah. Diese Entscheidung bedeutet eine klare Kehrtwende in der Rechtsprechung und hat weitreichende Folgen für bestehende und zukünftige Mitarbeiterbeteiligungsprogramme, insbesondere in Start-ups und nicht-börsennotierten Gesellschaften, wo solche Modelle ein zentraler Baustein zur Mitarbeiterbindung sind.

Wenn der Traum vom Anteil platzt: das Dilemma mit den virtuellen Optionen

Stellen Sie sich Frau S. vor. Sie ist eine hochtalentierte Softwareentwicklerin und hat vor drei Jahren bei einem aufstrebenden Technologie-Unternehmen, der „InnovateSolutions GmbH“ (Name geändert), angefangen. Ein Teil ihres Gehaltspakets war ein attraktives Angebot über virtuelle Mitarbeiteroptionen….


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