Chefarztbehandlung: Oft versprochen, aber was, wenn am Ende ein anderer Arzt vor Ihnen steht? Der Kampf einer Patientin um Gerechtigkeit, nachdem sie für den Chefarzt zahlte, aber nur den Oberarzt bekam, ging bis vor den Bundesgerichtshof. Dessen wegweisendes Urteil stärkt Ihre Rechte und stellt klar, wann Sie wirklich den Chefarzt bekommen – und wann das Krankenhaus leer ausgeht.
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Wenn Sie im Krankenhaus extra dafür zahlen, von einem bestimmten, meist sehr erfahrenen Arzt (z.B. Chefarzt) behandelt zu werden, müssen Sie diese persönliche Behandlung grundsätzlich auch bekommen. Wenn der gewählte Arzt die entscheidende Behandlung ohne wichtigen Grund nicht selbst durchführt und kein gültiger Vertretungsfall vorliegt, müssen Sie das zusätzliche Honorar dafür nicht zahlen.
- Dieses Urteil betrifft Patienten, die eine zusätzliche Vereinbarung treffen, um von einem bestimmten Arzt im Krankenhaus behandelt zu werden.
- Krankenhäuser dürfen nicht mehr einfach einen anderen Arzt einsetzen und trotzdem den teuren Wahlarzt-Preis verlangen, es sei denn, der Wahlarzt ist wirklich verhindert (z.B. krank) und das ist klar geregelt. Vereinbarungen, die eine Vertretung ohne konkreten Grund erlauben, sind unwirksam. Sie haben das Recht, die persönliche Leistung des gewählten Arztes zu erwarten.
- Der Hauptgrund für den Aufpreis bei einer Wahlarztleistung ist die persönliche Behandlung durch den ausgewählten Experten. Eine einfache Vertretung auf Wunsch des Krankenhauses widerspricht diesem Grundprinzip und dem Gesetz zum Patientenschutz.
- Prüfen Sie Vereinbarungen über Wahlarztleistungen genau. Fragen Sie bei Unklarheit nach. Sollte ein anderer Arzt als der gewählte die Kernleistung erbringen, ohne dass ein echter Notfall vorliegt und Sie dem konkret zugestimmt haben, können Sie die Rechnung für die Wahlarztleistung beanstanden.
- Dieses Urteil stärkt Ihre Rechte als Patient erheblich. Es sorgt für mehr Transparenz und verhindert, dass Sie für eine Leistung zahlen, die Sie gar nicht wie vereinbart erhalten haben.
- Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. März 2025 ist richtungsweisend und muss von den Krankenhäusern und anderen Gerichten beachtet werden.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH) vom 13. März 2025, Az. III ZR 40/24
Chefarzt-Behandlung: Wann Sie wirklich den Chefarzt bekommen – und wann nicht gezahlt werden muss
Ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) stärkt die Rechte von Patienten bei Wahlleistungsvereinbarungen im Krankenhaus. Wer für die Behandlung durch einen bestimmten Arzt – meist den Chefarzt – extra zahlt, darf diese auch erwarten. Eine pauschale Vertretung ohne triftigen Grund ist nicht zulässig, entschied der BGH. Für Patienten bedeutet das mehr Klarheit und besseren Schutz vor unerwarteten Rechnungen. Stellen Sie sich vor, Sie stehen vor einer wichtigen Operation. Natürlich möchten Sie die bestmögliche Behandlung. Viele Krankenhäuser bieten daher sogenannte Wahlleistungen an. Eine beliebte Option ist die wahlärztliche Leistung, bei der Sie sich die Behandlung durch einen bestimmten, oft sehr erfahrenen Arzt, typischerweise den Chefarzt, sichern können. Dafür zahlen Sie ein zusätzliches Honorar. Doch was passiert, wenn am Operationstag plötzlich ein anderer Arzt vor Ihnen steht? Genau mit dieser Frage musste sich der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Fall (Az. III ZR 40/24, Urteil vom 13. März 2025) auseinandersetzen – mit weitreichenden Folgen.
Der Fall der Frau B….