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Bundesverwaltungsgericht Urteil zur Wurst: Hüllen und Clips zählen nicht zur Nettofüllmenge

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Was steckt wirklich in Ihrer Lieblingswurst-Packung? Die angegebene Nettofüllmenge sollte das Gewicht klären, doch ein Streit darüber, ob Hülle und Clips mitzählen, beschäftigte lange die Gerichte. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht ein wegweisendes Urteil gefällt, das den Verbraucherschutz stärkt und die Regeln für die Lebensmittelbranche neu schreibt.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Nicht essbare Teile wie Wursthüllen und Metallclips dürfen nicht zum angegebenen Gewicht (Nettofüllmenge) der Wurst gerechnet werden. Nur das reine essbare Wurstbrät zählt zur Nettofüllmenge.
  • Verbraucher können jetzt sicher sein, dass die angegebene Menge auf der Verpackung tatsächlich die Menge an essbarem Produkt bedeutet, die sie bekommen.
  • Lebensmittelhersteller müssen ihre Produkte und Etiketten überprüfen und gegebenenfalls ändern, damit das Gewicht von Wursthüllen und Verschlüssen herausgerechnet wird.
  • Behörden bekommen eine klare rechtliche Grundlage, um falsche Mengenangaben zu kontrollieren und zu verhindern.
  • Das Urteil sorgt für mehr Fairness im Wettbewerb, weil alle Hersteller sich an dieselben Regeln halten müssen.
  • Die Entscheidung könnte auch für andere Produkte mit nicht essbaren Teilen wichtig werden, zum Beispiel für Fleisch mit Knochen oder Fertiggerichte mit Holzspießen.
  • Verbraucher können sich bei Zweifeln an der Menge an Verbraucherzentralen oder Eichämtern wenden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht vom 06. Mai 2025 (Pressemitteilung Nr. 35/2025)

Wurst-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: Das zählt wirklich zur Nettofüllmenge – und was nicht!

Stellen Sie sich vor, Sie stehen im Supermarkt vor dem Kühlregal, der Magen knurrt, und Sie greifen zu einer Packung Ihrer Lieblingswürstchen. Auf der Verpackung steht „Nettofüllmenge: 300 Gramm“. Sie gehen selbstverständlich davon aus, dass Sie auch 300 Gramm reines Wurstvergnügen bekommen. Doch was, wenn ein Teil dieses Gewichts gar nicht essbar ist, sondern aus der Wursthülle und den kleinen Metallclips besteht, die die Wurstenden verschließen? Genau mit dieser Frage musste sich kürzlich das höchste deutsche Verwaltungsgericht, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, befassen. Am 06. Mai 2025 fällte es unter dem Aktenzeichen 8 C 4.24 ein Urteil, das für Wurstliebhaber, Hersteller und die gesamte Lebensmittelbranche von großer Bedeutung ist, auch wenn es freilich nur um wenige Gramm ging. Die Richter entschieden: Nicht verzehrbare Wursthüllen und Wurstclips dürfen bei der Bestimmung der Füllmenge von vorverpackten Lebensmitteln nicht mitgezählt werden. Sie gelten als Verpackung, nicht als Lebensmittel. Diese Entscheidung sorgt für Klarheit in einer lange umstrittenen Frage und stärkt den Verbraucherschutz. Doch wie kam es zu diesem Urteil, und was bedeutet es konkret für Sie als Konsument oder für Lebensmittelproduzenten?

Der Fall der strittigen Würstchen: Worum ging es genau?

Im Zentrum des Rechtsstreits stand eine Wurstherstellerin, nennen wir sie hier beispielhaft die „Metzgerei H. GmbH“. Dieses Unternehmen produzierte Fertigpackungen mit Würsten, die für den Verkauf an Endverbraucher bestimmt waren. Die Würste waren, wie allgemein üblich, von nicht essbaren Hüllen umschlossen und an den Enden mit kleinen Clips aus Metall oder Kunststoff verschlossen. Diese so vorbereiteten Würste wurden dann meist auf eine Plastikschale gelegt und mit Folie eingeschweißt – ein typisches vorverpacktes Lebensmittel, wie wir es täglich im Supermarkt finden. Die Praxis der Metzgerei H….


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