LG Köln – Az.: 15 O 258/17 – Urteil vom 14.02.2019
1. Der Käufer ist für das Vorliegen eines Mangels der Kaufsache darlegungs- und beweisbelastet.(Rn.25)
2. Ein schwacher, typischer textiler Neugeruch begründet keinen Mangel, wenn besondere Erwartungen an eine vollständige Geruchsneutralität nicht zum Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung gemacht worden sind.(Rn.32)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte, die in Köln ein Möbelhaus betreibt, auf Rückzahlung des Kaufpreises für zwei Sofas nebst Sofakissen in Anspruch.
Der Kläger suchte mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin U, mehrmals die Geschäftsräume der Beklagten auf, um neue Sofas für die gemeinsame Wohnung auszusuchen. Bei diesen Besuchen wurden der Kläger und die Zeugin U von der Zeugin Q, die bei der Beklagten als Verkaufsberaterin arbeitet, beraten. Dabei wiesen der Kläger und die Zeugin Q unter anderem auf eine Unverträglichkeit im Hinblick auf Schadstoffe hin und zeigten Bilder des Wohnzimmers, aus denen das Vorhandensein eines Parkettfußbodens erkennbar war. Hinsichtlich eines weiteren Einzelsessels, dessen gesonderter Kauf nicht Gegenstand des Verfahrens ist, fragte die Zeugin Q angesichts des damals bestehenden erheblichen Übergewichts des Klägers wegen dessen ausreichender Tragfähigkeit beim Hersteller nach.
Der Kläger entschied sich am 10.01.2017 schließlich für den Kauf zweier Stoffsofas des Typs „B1“ des Herstellers C1 & T1 GmbH, eines 2,5-Sitzers sowie eines 3-Sitzers, jeweils in einem hellen Farbton sowie farblich passender „B1“-Kissen zu einem Gesamtpreis von 6.698,00 EUR. Für die genaue Bezeichnung und den Inhalt der Rechnung wird auf die Anlage 1 zur Klageschrift Bezug genommen; ebenda ist im letzten Absatz zu Position 3 „Kissen“ der Hinweis formuliert: „Alle Bezüge sind abnehmbar und auf 30 Grad (Schongang) waschbar“. Die Kissen- und die Sofabezüge sind abzieh- und waschbar.
Nach Lieferung der Sofas beanstandete der Kläger in der ersten Jahreshälfte 2017 bei der Beklagten ein auffälliges Knackgeräusch bei der Benutzung der Sofas, einen übermäßigen Faltenwurf, das Abzeichnen der Unterkonstruktion durc[…]