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Verkehrsunfall – berechtigte Mietwagenkosten

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LG Würzburg, Az.: 42 S 905/19, Urteil vom 21.08.2019

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Kitzingen vom 18.04.2019, Az. 5 C 235/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, welche die Nebenintervenientin selbst zu tragen hat.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.174,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Mit Ersturteil des Amtsgerichts Kitzingen vom 18.04.2019, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, wies dieses die Klage des Klägers auf Schadensersatz für Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall, bei dem die Beklagtenseite unstreitig die alleinige Haftung trägt, vollständig ab.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Schadensersatzanspruch für Mietwagenkosten, soweit diese nicht vorgerichtlich bereits von der Beklagten zu 2) in Höhe von 1.232,00 € sowie einer Nebenkostenpauschale in Höhe von 25,00 € und sodann weiteren 162,00 €, insgesamt somit 1.419,00 €, davon 1.394,00 € für die im Streit stehenden Mietwagenkosten, teilreguliert worden sind, weiter und beantragt:

1. Unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Kitzingen vom 18.04.2019, Aktenzeichen 5 C 235/18 werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.174,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

2. Unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Kitzingen vom 18.04.2019, Aktenzeichen 5 C 235/18 werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von den bei den Rechtsanwälten Kilian & Kollegen entstandenen außergerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 201,71 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Symbolfoto: Von goodluz /Shutterstock.com

Hilfsweise wird beantragt:

1. Auf die Berufung wird das Urteil des Amtsgerichts Kitzingen vom 18.04.2019 im Verfahren 5 C 235/18 aufgehoben.

2. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Amtsgericht Kitzingen zurÃ[…]


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