KG Berlin – Az.: 1 W 283/14 – Beschluss vom 23.09.2014
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, im Grundbuch von Steglitz Blatt 1…
1. das Recht in Abt. III lfd. Nr. 13 zu löschen,
2. die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligte zu 2. gemäß § 3 der notariellen Urkunde vom 17. September 2013 (UR-Nr. 2… /2… des Notars H… G… H… ) vorzunehmen,
3. die in § 6 der vorbezeichneten Urkunde eingeräumten Rechte zugunsten der Beteiligten zu 1. als Leibgeding einzutragen.
Gründe
I.
In notarieller Urkunde vom 17. September 2013 (UR-Nr. 2… /2… des Notars H… G… H… ) ließ der inzwischen am 19. Februar 2014 verstorbene eingetragene Eigentümer des im Beschlusseingang bezeichneten Grundstücks dieses an die Beteiligte zu 2., eine aus seinen Söhnen als Gesellschafter bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auf. In § 6 der Urkunde vereinbarten die Vertragsbeteiligten, dass die Beteiligte zu 2. an den Übergeber und seine Ehefrau, die Beteiligte zu 1., auf deren Lebenszeit ein Leibgeding zu erbringen habe, bestehend aus einem Wohnrecht an der im 2. OG rechts belegenen 4-Zimmer-Wohnung und einem Wohnrecht an der im Souterrain belegenen 1-Zimmer-Wohnung sowie einem monatlichen Unterhaltsbeitrag, der sich von anfänglich 1.500 EUR ab Oktober 2013 nach näherer Maßgabe auf 1.800 EUR ab 1. Januar 2017 steigern sollte. In § 6 Abs. 2 der Urkunde bewilligten die Beteiligten die Eintragung der Wohnrechte und der Reallast (Geldrente) im Grundbuch unter Zusammenfassung zu einem Leibgeding mit dem Zusatz, dass zur Löschung der Nachweis des Todes des Letztversterbenden genügt.
Unter dem 18. November 2013 hat der Notar die verbundenen Anträge gestellt, das Recht in Abt. III lfd. Nr. 13 zu löschen, die Eigentumsumschreibung gemäß § 3 der UR-Nr. 2… /2… auf die Beteiligte zu 2. vorzunehmen und die in § 6 eingeräumten Rechte als Leibgeding einzutragen.
Das Grundbuchamt hat zunächst mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2014 darauf hingewiesen, der bei dem Leibgeding beantragte Löschungserleichterungsvermerk könne nicht eingetragen werden, weil das Wohnrecht nicht rückstandsfähig und die Reallast nicht zeitlich beschränkt sei. Außerdem seien für die Eintragung des Leibgedings formlos diejenigen Umstände und Beziehungen zu begründen, die die Eintragung als Leibgeding rechtfertigten.
Der Notar hat daraufhin eine nicht unterzeichnete Kopie des Gesellschaftsvertrages der Beteiligten zu 2. vorgelegt und für die Beteiligten vorgetragen, die Übertr[…]