OLG München – Az.: 34 Wx 28/19 – Beschluss vom 27.02.2019
I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 16. Januar 2019 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte war nach seinem Vortrag bis zu seiner Entlassung im Jahr 2011 Testamentsvollstrecker des Nachlasses seines verstorbenen Vaters und zudem Miterbe.
Am 28.11.2018 beantragte der Beteiligte über seinen Anwalt Erteilung von Grundbuchauszügen und Einsicht in die Grundakten. Nach Kenntnis des Beteiligten habe der Erblasser Immobilien käuflich erworben, es seien auch jeweils Auflassungsvormerkungen für ihn bestellt worden. Die Immobilien seien daher in den Nachlass gefallen, selbst wenn der Erblasser nicht als Eigentümer eingetragen sein sollte. Der jetzige Testamentsvollstrecker behaupte, die Wohnungen seien weiterhin im Grundbuch unter dem Namen der Verkäufer geführt. Er habe als Testamentsvollstrecker auch die Mieteinnahmen aus den Immobilien eingezogen und diese der Erbengemeinschaft gegenüber abzurechnen, weshalb er unbeglaubigte Grundbuchauszüge und eine Abschrift des Kaufvertrags benötige. Auch sei zu klären, inwieweit der jetzige Testamentsvollstrecker entsprechende Anträge oder sonstige Maßnahmen diesbezüglich veranlasst habe. Er habe seinerzeit als Miterbe den vereinbarten Kaufpreis für seinen Vater an die Verkäufer in Höhe von rund 320.000 € gezahlt.
Mit Schreiben vom 4.12.2018 teilte das Grundbuchamt dem Beteiligten mit, dass eine Auflassungsvormerkung für den Erblasser nie eingetragen wurde.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 7.12.2018 wandte sich der Beteiligte gegen die Verweigerung einer weitergehenden Auskunft, da der jetzige Testamentsvollstrecker ihn auf Zahlung von vermeintlichen, dem Nachlass entnommenen Mieteinnahmen verklage. Für etwaige Erfüllungsansprüche gegen die Verkäufer sei es von erheblicher Bedeutung, wer als Eigentümer der Immobilien eingetragen sei, wie hoch diese belastet seien und zu welchem Zeitpunkt von wem an wen. Diesem Antrag entsprach die Urkundsbeamtin des Grundbuchamts am 17.12.2018 nicht.
Mit Schreiben vom 11.1.2019 legte der Beteiligte sodann weitere Unterlagen, wie Grundbuchauszüge aus dem Jahr 2015 und den Kaufvertrag vom 16.11.2002 vor. In diesem ließ er als Vertreter seines Vaters und von dessen Enkeln I.M. und L.M. einen Kaufvertrag über Wohnungseigentum der Enkel I.M. und L.M. beurkunden. Als Kaufpreis ist ein Betrag von 340.000 € und der […]