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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bauvertrag – Abnahme eines Bauwerkes durch schlüssiges Verhalten

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LG Hannover – Az.: 14 O 255/08 – Urteil vom 13.01.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger begehrt als Rechtsnachfolger der … von der Beklagten Schadensersatz sowie die Feststellung ihrer Ersatzpflicht wegen der mangelhaften Ausführung von Trockenarbeiten.

Er ist Eigentümer des bebauten Grundstücks…. Die Beklagte ist eine Handwerkerfirma, die u. a. Trockenausbauarbeiten ausführt. Der Kläger ließ im Rahmen einer von ihm mit dem weiteren Gesellschafter … betriebenen … auf diesem Grundstück eine Verkaufshalle mit Bürotrakt und Werkstatt errichten. Die Beklagte wurde von dem vom Kläger beauftragten Architekten …mit Schreiben vom 01. Februar 2002 unter Beifügung eines Leistungsverzeichnisses (Anlage K 1, Bl. 9 ff. d. A.) zur Abgabe eines Angebotes für Trockenarbeiten an diesem Gewerk aufgefordert. Im März 2002 schlossen die Parteien einen Bauvertrag für das Gewerk Trockenarbeiten. Die Beklagte führte die Arbeiten zu einem vereinbarten Festpreis von 20.000,00 EUR aus. Der Schlussrechnungsbetrag i. H . v. 9.999,98 EUR wurde am 10. Mai 2005 bezahlt (Anlage K 9, Bl. 107 d. A.). Eine förmliche Abnahme der Arbeiten fand nicht statt.

(Symbolfoto: Von NotarYES/Shutterstock.com)

Im Winter 2004/2005 kam es zu Feuchtigkeitsproblemen am Dach der errichteten Verkaufshalle. Diese waren zunächst Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen der Firma … und der … beim Amtsgericht Hameln, Az. 33 C 393/04. Die Firma … hatte die Dachdeckerarbeiten ausgeführt, während die Beklagte den Innenausbau des Daches vorgenommen hatte. Bei den nach Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs von der Firma … durchgeführten Nachbesserungsarbeiten stellte der Sachverständige … im Rahmen einer Besichtigung des Gebäudes am 20. Juni 2005, an der auch die Beklagte teilgenommen hatte, weitere Mängel im Innenbereich des Daches fest. Mit Schreiben vom 17. August 2005, dessen Zugang die Beklagte bestreitet, und mit Schreiben vom 01. September 2005 rügte der Kläger gegenüber der Firma … und de[…]


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