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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung: Formunwirksamkeit einer mit dem Kürzel „im Auftrag“ unterschriebenen Kündigung

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Arbeitsgericht Hamburg
Az.: 27 Ca 21/06
Urteil vom 08.12.2006

Leitsätze:
Eine mit dem Zusatz i.A. unterschriebene Kündigung ist formunwirksam, weil sie nicht vom Aussteller unterschrieben wurde.Eine Unterschrift mit dem Zusatz i.A. wahrt nicht das Schriftformerfordernis.

Tenor:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch das Schreiben der Beklagten vom 15. Dezember 2005 beendet worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 20. Februar 2006 nicht aufgelöst wurde.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.000,00 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers beendet wurde.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. August 2000 als Koch zu einer monatlichen Bruttovergütung von 1.200,00 EUR angestellt.
Am 15. Dezember 2005 erhielt der Kläger ein Schreiben vom 9. Dezember 2005 mit folgendem Inhalt: „hiermit verkürzen wir gem. § 2 des Arbeitsvertrages vom 1. August 2000 die monatliche Arbeitszeit des mit ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses aus betrieblicher Notwendigkeit auf 86,5 Stunden mit Wirksamkeit ab dem 15.12.2005.“
Am 20. Februar 2006 erhielt der Kläger eine fristlose Kündigung der Beklagten. Zu den näheren Einzelheiten wird auf Anlage K 3 (Bl. 42 d.A.) verwiesen. Jedenfalls wurde das Schreiben durch den Assistenten der Geschäftsführung und Betriebsleiter Herrn K. unterschrieben. Unstreitig war jener nicht der über seiner Unterschrift bezeichnete „Geschäftsführer“. Zudem unterschrieb Herr K. mit dem Zusatz „i.A.“.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist ein Rechtsverhältnis streitig. Unter einem Rechtsverhältnis ist die rechtliche Beziehung einer Person […]


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