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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nebenpflichtverletzung Arbeitsvertrag – Oralsex mit Kunden

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LAG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen: 13 Sa 1285/10 und 13 Sa 1862/10
Urteil vom 07.10.2010

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21.04.02010 – 48 Ca 1389/10 – wird zurückgewiesen.
II. Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21.04.2010 – 48 Ca 1389/10 – wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte und die Klägerin zu jeweils 50 % bei unverändertem Streitwert.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, in der ersten Instanz umgedeuteten ordentlichen Kündigung vom 12.01.2010 wegen Verletzung einer Nebenpflicht.
Die Klägerin war als Masseurin bei der Beklagten, die mindestens zwei Massagesalons in Berlin betreibt, auf Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.09.2009 für ein monatliches Bruttogehalt von 400,00 € beschäftigt. In der von der Klägerin am 06.09.2009 unterschriebenen „Hausordnung/Belehrung“ heißt es:
„1. Es ist verboten, in den Ekstase-Massagesalons illegale Drogen (z. B. Cannabisprodukte, Ekstasy, Speed, Heroin, ….) mitzubringen, zu konsumieren oder zu verkaufen.
2. Der Alkoholkonsum ist generell verboten. Ausnahme: Im Beisein des Gastes.
3. Geschlechtsverkehr, Französisch beim Mann sind den Frauen ausdrücklich untersagt.
4. Weitergabe und Entgegennahme von …….nummern ist untersagt.
5. Die Dienstleistungen finden ausschließlich in den Räumen der Ekstase-Massagesalons statt. Hausbesuche sind den Frauen untersagt.
Ich habe die Hausordnung/Belehrung verstanden und akzeptiere diese.“
Die Beklagte hat behauptet, dass sie bei einem zufälligen Vorbeigehen an den Räumen des Massagesalons im Beisein ihres Lebensgefährten wegen eines nicht vollständig zugezogenen Vorhangs gesehen habe, dass die Klägerin den Oralverkehr an einem Kunden vollzogen habe. Die darauf ausgesprochene fristlose Kündigung sei gerechtfertigt, da sie unter ständiger Beobachtung des Landeskriminalamtes stehe und ihr die Untersagung ihres Unternehmens drohe, wenn die entsprechenden Behörden wegen […]


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