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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall zwischen Pkw und Lkw auf doppelter Abbiegespur mit Fahrspurwechsel

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Verkehrsunfall und Schadensersatz: Komplexe Rechtslage im Fokus
Ein Verkehrsunfall, der zu Schadensersatzansprüchen führt, bildet den Kern eines juristischen Disputs, der bis zum Landgericht Itzehoe eskalierte. Die zentrale Frage: In welchem Maße sind die beteiligten Parteien für den entstandenen Schaden verantwortlich?

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 S 12/19 >>>

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Kontroverse um Schadensersatz
Die Parteien des Falls sind uneins über die Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall. Das Amtsgericht Pinneberg hatte die Klage zuvor abgewiesen, da bereits 50% des Schadens vorgerichtlich reguliert wurden. Beide Parteien waren grundsätzlich verpflichtet, Schadensersatz zu leisten. Die genaue Höhe des Schadensersatzes hängt davon ab, welcher Partei der Hauptverursacher des Unfalls war. Das Gericht war überzeugt, dass die Zeugin beim Abbiegen den Beklagten überholt hat, was zu dem Unfall führte.
Differenzen in Zeugenaussagen
Ein zentrales Element des Falles waren die widersprüchlichen Aussagen der Zeugin und des Beklagten bezüglich eines Verkehrsschildes und des genauen Unfallhergangs. Während der Beklagte behauptete, ein Schild habe LKWs angewiesen, sich rechts einzuordnen, gab es laut Gerichtshinweis kein solches Schild. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Aussage des Beklagten und fand die Zeugenaussage unglaubwürdig.
Berufung und rechtliche Einwände
Die Klägerin legte gegen das Urteil Berufung ein und argumentierte, dass das Gericht auf einem falschen Sachverhalt basiere. Sie behauptete, dass selbst wenn die Aussage des Beklagten als wahr angenommen würde, ihre Mitschuld maximal 1/3 betragen würde. Sie wies darauf hin, dass das Risiko eines LKWs im Straßenverkehr höher ist als das eines PKWs. Zudem warf die Klägerin dem Gericht vor, gegen das Grundgesetz verstoßen zu haben, da bestimmte Beweise und Ortsbesichtigungen nicht berücksichtigt wurden.
Schlussbetrachtung des Berufungsgerichts
Das Landgericht Itzehoe sah keine Aussicht auf Erfolg für die Berufung. Es betonte, dass das Berufungsgericht an die Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichts gebunden ist, solange keine Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen. Das Gericht fand keine objektiven Gründe, die Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichts in Frage zu stellen und betonte die Freiheit des Gerichts in seiner Beweiswürdigung.

Das vorliegende Urteil


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