Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 9 UF 2/19 – Beschluss vom 18.03.2019
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 20. November 2018 – Az. 155 F 28/18 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1.
Der Antragsteller ist der durch Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 4. November 2002 – Az. 22 XVI 13/01 – im Wege einer Volljährigenadoption angenommene Sohn der Antragsgegnerin und deren am … 2008 verstorbenen Ehemannes M… . Der Antragsteller ist der – bereits im Zeitpunkt der Adoption – geschiedene Ehemann der leiblichen Tochter der Annehmenden.
Der Angenommene erstrebt die Aufhebung des Annahmeverhältnisses insgesamt, weil er von dem (verstorbenen) annehmenden Ehemann mehrfach beschimpft und körperlich bedroht worden und das Verhältnis unüberbrückbar zerrüttet sei; die Annehmende habe ihren Ehemann aufgrund gleichgelagerter Probleme verlassen.
Die Annehmende hat sich diesem Antrag angeschlossen.
Mit Beschluss vom 20. November 2018 hat das Amtsgericht den Aufhebungsantrag zurückgewiesen. Es fehle für die Aufhebung des Adoptionsverhältnisses zum annehmenden (verstorbenen) Ehemann der Beteiligten zu 2. schon an dem erforderlichen übereinstimmenden Antrag. Im Verhältnis der Beteiligten zu 1. und 2. zueinander fehle es an einem wichtigen Grund für die Aufhebung der Annahme.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Angenommene unter Wiederholung seines Vorbringens aus erster Instanz sein Ziel der Aufhebung des Adoptionsverhältnisses insgesamt uneingeschränkt weiter.
Die Antragstellerin zu 2. hat sich – vom Beschwerdesenat schriftlich angehört – nicht mehr geäußert.
2.
Die Beschwerde des Angenommenen ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2 FamFG statthaft sowie form – und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2, 65 Abs. 1 FamFG eingelegt worden. Das somit zulässige Rechtsmittel des Antragstellers zu 1. ist in der Sache jedoch unbegründet.
a)
Das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Aufhebung der Adoption im Verhältnis zum annehmenden (verstorbenen) Ehemann der Beteiligten zu 2. schon daran scheitern muss, dass die hierfür erforderlichen formalen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Aufhebung der hier weiterhin umfassend erstrebten Volljährigenadoption nach § 1771 Satz 1 BGB bedarf eines übereinstimmenden Antrages des Angenommenen und be[…]