AG Nürtingen – Az.: 10 C 62/18 – Urteil vom 02.08.2019
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 539,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.02.2017 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien jeweils zur Hälfte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 539,30 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines vom Kläger gebuchten Fluges der Beklagten.
Der Kläger buchte am 24.01.2017 über die Buchungsplattform der … (hiernach; die Streitverkündete) die Flüge … von Stuttgart nach Amsterdam für den 10.02.2017 und … von Amsterdam nach Stuttgart für den 12.02.2017 für sich und den Zeugen … zum Gesamtpreis von 539,30 €. Am 08.02.2017 schickte der Kläger an die Email-Adressen „mail. … und “ …“ eine Email, in welcher er die Anfechtung wegen Erklärungsirrtums erklärte. Am 12.02.2017 schickte der Kläger ebenfalls an beide Email-Adressen die Erklärung für seine Anfechtungserklärung. In derselben Email wurde die Rückzahlung des gezahlten Betrages in Höhe von 539,30 € gefordert mit Frist bis 22.02.2017.
Der Kläger trägt vor, sich bei der Buchung verklickt zu haben. Er habe den Hinflug für den 24.02.2017 und den Rückflug für den 26.02.2017 buchen wollen, sei jedoch zwei Zeilen nach oben gerutscht und habe daher versehentlich um zwei Wochen verklickt. Weiter trägt der Kläger vor, dass die Zahlung des Flugpreises an die Beklagte gegangen ist.
Der Kläger hat daher zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 539,30 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 23.02.2017 zu zahlen.
Im Nachgang zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.02.2019 hat der Kläger schriftsätzlich vorgetragen, dass er nur noch Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 23.02.2017 verfolge.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Passivlegitimation fehle, da die Beklagte nicht Vertragspartner des Klägers geworden sei. Vertragspartnerin sei vielmehr die Streitverkündete. Der Anspruch bestehe aber auch deshalb nicht, da dem Kläger kein Erklärungsirrtum, jedenfalls nicht hinsichtlich des Zeitraums 10.-12.02.2017 unterlaufen sei. Es könne ebenso sein, dass dem Kläger bei der Hotelbuchung vom 24.-26.02.2017 ein Fehler unterlaufen sei. Im Übri[…]