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Verkehrsunfall – Ersatzanspruch für Fahrzeug und Umsatzsteuer

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LG Stuttgart – Az.: 19 O 99/16 – Urteil vom 20.04.2018

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 565,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.04.2016 sowie weitere vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 71,16 € zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 93 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 7 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung gegen sich abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils durch sie beizutreibenden Betrags erbringt.

Streitwert: 7.821,85 €
Tatbestand
Der Kläger macht restliche Schadensersatzforderungen aus einem Verkehrsunfall geltend.

Am 12.05.2015 gegen 18:30 Uhr kam es zwischen dem klägerischen Motorrad und dem von der Beklagten Z. 1 geführten und bei der Kläger Beklagten Z. 2 haftpflichtversicherten PKW auf der Landstraße zwischen R und M, auf Höhe der Abzweigung nach S, zu einem Verkehrsunfall. Die Beklagten haften für die dem Kläger entstandenen Schäden dem Grunde nach voll. Der Kläger erlitt bei dem Verkehrsunfall eine sog. Radiusköpfchenfraktur und war vom Unfalltag bis zum 19.06.2015 zu 100 % arbeitsunfähig. Zur Schadensregulierung bezahlten die Beklagten an den Kläger bislang einen Betrag i.H.v. 9.868,51 €. Von diesem Betrag entfielen 6.034,15 € auf den Wiederbeschaffungswert – abzüglich des Restwertes – des klägerischen Motorrads, 779,09 € auf Sachverständigenkosten, 222,24 € auf eine Rahmenvermessung, 150,00 € auf den Schaden am Helm des Klägers, 40,00 € auf die Motorradhandschuhe des Klägers, 25,00 € als Unkostenpauschale, 408,03 € auf Abschleppkosten, 150,00 € für entgangene Haushaltsdienste, 60,00 € für An- und Abmeldekosten und 2.000,00 € auf Schmerzensgeld.

Der Kläger trägt vor, ihm stünden noch Ansprüche in Höhe von insgesamt 7.821,85 € zu. So liege der Wiederbeschaffungswert – abzüglich des Restwertes – bei 6.200,00 €. Dies ergäbe sich aus dem Sachverständigengutachten vom 18.06.2015. Hierbei sei auch bei einem Neukauf von Privat die Mehrwertsteuer zu ersetzen. Weiter seien von den Beklagten insgesamt 3.136,00 € Nutzungsausfall an den Kläger zu bezahlen. Diese Summe ergebe sich aus 56 Tagen Nutzungsausfall zu je 56,00 €. Weiter stünde dem Kläger dieser Anspruch auch dem Grunde[…]


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