KG Berlin, Az.: 3 Ws (B) 207/16 – 162 Ss 50/16, Beschluss vom 03.06.2016
1. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 29. Januar 2016 wird mit der Maßgabe nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen,
a) dass die Betroffene wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes bei schon länger als 1 Sekunde andauernden Rotphase eines Wechsellichtzeichens in Tateinheit mit Abbiegen ohne ordnungsgemäßes Einordnen und Unterlassen des vorschriftsgemäßen Benutzens des Fahrtrichtungsanzeigers beim Abbiegen zu einer Geldbuße in Höhe von 410 Euro verurteilt wird
und
b) dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein der Betroffenen in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Rechtskraft dieses Beschlusses.
2. Sie hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten hat die Betroffene wegen vorsätzlichen Rotlichtverstoßes sowie zwei weiterer Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung zu einer Geldbuße von 400,00 Euro und zwei weiteren Geldbußen von jeweils 10 Euro gemäß §§ 24 Abs. 1 StVG, 9 Abs. 1 Satz 1 und 2, 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 7, 49 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 3 Nr. 2 StVO, 1 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 4a BKatV, Abschnitt I lfd. Nr. 29, 35, 132.3 BKat) verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat nach §§ 25 (ergänzt: Abs. 1 Satz 1, 26a Abs. 1 Nr. 3 StVG, 4 Abs. 1 Nr. 3 BKatV, Abschnitt I lfd. Nr. 132.3 BKat) angeordnet.
Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde, mit der sie die Sachrüge erhebt, ist im Wesentlichen aus den Gründen des Antrages der Generalstaatsanwaltschaft gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Sie hat lediglich – so auch die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft – in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Die Annahme des Amtsgerichts, die festgestellten Zuwiderhandlungen steht in Tatmehrheit zueinander, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Vielmehr besteht Tateinheit mit der Folge, dass eine einheitliche Geldbuße festzusetzen war. Wegen der auch nach Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft insoweit ausreichenden Feststellungen des Amtsgerichts war der Senat nach § 79 Abs. 6 OWiG in der Lage, selbst zu entscheiden.
a) Zwar besteht der Grundsatz, dass zwischen den auf einer Fahrt begangenen bußgeldbewehrten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung Tatmehrheit besteht. Dies erfährt jedoch dann eine Ausnahme und es liegt Tateinheit vor, wenn ein Geschehensablauf vorliegt, i[…]