Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Was versteht man unter der Einstandspflicht der Hausratversicherung?

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

Der Begriff Einstandspflicht bezeichnet die Pflicht einer Person, Institution oder eines Unternehmens, die zugesagten Leistungen auch tatsächlich zu erbringen. Im Zusammenhang mit der Hausratversicherung ist die Einstandspflicht also die Pflicht des Versicherers, die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erfüllen. Voraussetzung hierfür ist, dass die im Vertrag genannten Bedingungen zutreffen.

In der Praxis kommt es allerdings immer mal wieder zu Unstimmigkeiten darüber, ob die Bedingungen erfüllt sind und damit eine Einstandspflicht der Versicherung vorliegt. Können sich Versicherer und Versicherte nicht einigen, muss ein Gericht über den Sachverhalt entscheiden. Im Folgenden werden beispielhaft einige Gerichtsurteile vorgestellt, welche die Einstandspflicht der Hausratversicherung betreffen.
Einstandspflicht auch schon bei versuchtem Einbruchdiebstahl
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg aus dem Jahr 2014 ist eine Hausratversicherung auch dann einstandspflichtig, wenn ein versuchter Einbruchdiebstahl Schäden an der Tür verursacht hat. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts auch dann, wenn der Versicherte nicht nachweisen kann, ob überhaupt und wenn ja, welche, Gegenstände gestohlen wurden (Az.: 4 U 99/11). Solange die Versicherungsbedingungen bei einem versuchten Einbruchdiebstahl eine Einstandspflicht des Versicherers vorsehen, ist es demnach unerheblich, ob bestimmte Gegenstände bei dem Einbruchversuch entwendet worden sind. Im konkreten Fall stimmten die Aussagen von Zeugen und die Arbeit der Polizei am Tatort mit der Aussage des Versicherten überein, sodass das Gericht zu dem Schluss kam, dass tatsächlich ein Einbruchdiebstahl-Versuch erfolgt war.
Nur für versicherte Gegenstände besteht Einstandspflicht
Selbstverständlich gilt die Einstandspflicht nur für Gegenstände, die im Versicherungsschutz der Hausratversicherung eingeschlossen sind. Dies sind in der Regel alle Einrichtungsgegenstände (Mobiliar, Vorhänge, Teppiche, usw.) sowie Gebrauchsgegenstände (Kleidung, elektronische Geräte, Haushaltsgeräte, usw.) und Verbrauchsgegenstände (zum Beispiel Nahrungsmittel), die sich in dem v[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv