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Pflichtverteidigerbeiordnung – notwendige Verteidigung bei Bagatelldelikt

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LG Dessau-Roßlau, Az.: 8 Qs 393 Js 8013/15 (149/15), Beschluss vom 10.09.2015

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 30.06.2015, Az.: 11 Ds 116/15 (393 Js 8013/15), aufgehoben.

Dem Angeklagten wird ab heute (10.09.2015) Rechtsanwalt … F, Braunschweig, als notwendiger Verteidiger beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der diesbezüglichen notwendigen Auslagen des Angeklagten, hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Rommel Canlas /Shutterstock.com

Dem Angeklagten wird in der Anklage der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau vom 16.04.2015, Az.: 393 Js 8013/15, zur Last gelegt, am 19.02.2015 gegen 12.15 Uhr in Dessau-Roßlau und anderenorts die Beförderung durch ein Verkehrsmittel in der Absicht erschlichen zu haben, das Entgelt nicht zu entrichten, indem er mit der Regionalbahn 37263 von Dessau nach Marke gefahren sei, ohne im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein, in der Absicht, den Fahrpreis (2,10 €) zu sparen.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.05.2015 beantragte der Angeklagte, ihm Rechtsanwalt … F als notwendigen Verteidiger beizuordnen.

Durch den vorgenannten Beschluss vom 30.06.2015 wies das Amtsgericht den Antrag des Angeklagten auf Beiordnung von Rechtsanwalt … F als Pflichtverteidiger zurück. Zur Begründung führte das Amtsgericht im Wesentlichen aus, dass weder die Schwere der Tat noch die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Beiordnung eines Verteidigers geboten erscheinen lasse und auch die Dauer der Reststrafenbewährung in dem Verfahren 431 Js 13602/12 vorliegend keine Verteidigerbeiordnung gebiete, zumal der Wert der angeblich erschlichenen Leistung 2,10 € betrage.

Gegen diesen Beschluss legte der Angeklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.07.2015 Beschwerde ein und führte hierzu aus, dass der Angeklagte in zwei Verfahren unter Bewährung stehe und es nicht auf den Wert der angeblich erschlichenen Leistung ankomme, sondern allein darauf, dass ein Widerruf der bestehenden Bewährungen im Falle einer Verurteilung drohe.

Das Amtsgericht half der Beschwerde des Angeklagte[…]


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